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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 20 U 52/97
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB, AktG
Vorschriften:
GmbHG § 3 | |
GmbHG § 47 Abs. 4 | |
GmbHG § 51 a | |
GmbHG § 53 | |
BGB § 504 ff. | |
AktG § 243 |
1)
Eine Änderung des Unternehmensgegenstands einer GmbH liegt nicht vor, wenn in der Satzung als Unternehmensgegenstand umschriebene Tätigkeitsbereiche weitgehend ausgegliedert werden, jedoch ein Teilbereich an operativer Tätigkeit verbleibt, dem nicht nur Alibi-Funktion zukommt.
2)
Sieht eine Satzung die Möglichkeit vor, ganze Tätigkeitsbereiche allein mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin auf eine Konzerngesellschaft oder gegen Anteilserwerb an der Übernehmergesellschaft zu übertragen, bedarf es der Einstimmigkeit auch dann nicht, wenn dadurch der Unternehmensgegenstand; für dessen Änderung grds. das Einstimmigkeitsprinzip gilt, tangiert und das Unternehmen insoweit zur Holding-Gesellschaft wird.
3a)
Die Mehrheitsgesellschafterin unterliegt keinem Stimmverbot bei Maßnahmen, bei denen ein Interessenkonflikt, i.S. von § 47 Abs. 4 GmbHG besteht, wenn die Satzung ihr ausdrücklich die alleinige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der fraglichen Maßnahmen einräumt. Es ist dann von einer konkludenten Befreiung vom Stimmverbot auszugehen.
b)
Bei Strukturänderungen körperschaftlichen Charakters besteht kein Stimmverbot.
c)
Ein Stimmverbot für die Mehrheitsgesellschafterin besteht auch dann nicht, wenn ihr über einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag die Leitung der Gesellschaft übertragen ist.
4)
Bei Strukturänderungen der Gesellschaft (hier: Ausgliederung wesentlicher Tätigkeitsbereiche gegen Übertragung von Anteilen an der Erwerbergesellschaft) steht den Gesellschaftern ein Informationsrecht zu, das dem bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vergleichbar ist: Die maßgebenden Unterlagen über die geplanten Maßnahmen müssen ihnen spätestens mit der Einladung zur beschlussfassenden Gesellschafterversammlung zugeleitet werden.
5)
Überträgt eine GmbH Tätigkeitsbereiche auf eine andere Gesellschaft und werden ihr als Gegenleistung Anteile an dieser eingeräumt, so besteht an diesen Anteilen kein Bezugsrecht der Gesellschafter.
6)
Verstöße gegen unter den Gesellschaftern getroffene schuldrechtliche Nebenabreden, die außerhalb der Satzung getroffen werden, berechtigen nicht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die schuldrechtliche Nebenverpflichtung keine konkreten Verhaltenspflichten bei genau umschriebenen Fragestellungen festlegt, sondern nur generalklauselartige Wohlverhaltenspflichten enthält.
7)
Gehört zu einem im Wege der Sacheinlage übertragenen Teil eines Unternehmens ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück, so wird der Vorkaufsfall nicht ausgelöst. Anders verhält es sich nur, wenn die Konstruktion der Einbringung als Sacheinlage in sittenwidriger Weise zur Aushöhlung des Vorkaufsrechts gewählt wurde.
8a)
Beschließt eine Gesellschaft die Ausgliederung von Unternehmensteilen, um sie mit Tätigkeitsbereichen der Mehrheitsgesellschafterin in einer neuen Gesellschaft zusammenzuführen, an der sie und die Mehrheitsgesellschafterin entsprechend dem Wert der eingebrachten Teile beteiligt werden, so verstößt es gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn die Mehrheitsgesellschafterin der Ausgliederung zu einem nicht angemessenen Gegenwert zustimmt und so die Gesellschaft nicht wertentsprechend an dem neuen Unternehmen beteiligt wird. Es besteht jedoch im Rahmen der Bewertung ein Beurteilungsspielraum.
b)
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung der jeweils einzubringenden Tätigkeitsbereiche durch ein Gemeinschaftsgutachten der Wirtschaftsprüfer der beiden bewerteten Gesellschaften zugrundegelegt wird.
Dies haben die unternehmerischen Planungsvorgaben kritisch zu prüfen, sie jedoch grds. zugrundezulegen und keine eigene Zukunftsplanung zu erstellen.
c)
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren kann es geboten sein, im Wesentlichen auf die Zukunftsplanung abzustellen und auf eine Vergangenheitsanalyse weitgehend zu verzichten.
Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 20 U 52/1997 2 KfH O 1427/95 LG Ravensburg
In Sachen
Verkündet am: 07. Februar 2001
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Schrimpf) JS'in
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2000 unter Mitwirkung
des Präsidenten des OLG Stilz,
des Richters am OLG Dr. Würthwein sowie
des Richters am OLG Kaulig
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 07.02.1997 geändert:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zu 1/4.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von je DM 125.000,-- abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Kläger: 20 Mio. DM.
Tatbestand:
Die Kläger sind Minderheitsgesellschafter der beklagten GmbH. Sie verfolgen die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Nichtigerklärung, zweier Gesellschafterbeschlüsse, die die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 26.07.1995 (Protokoll Anl. B 11) mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin, die Stimmanteile von 87,502 % hält, gefasst hat.
Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten war seinerzeit die zum D Konzern gehörende AG (später: ) Diese hat ihre Anteile inzwischen, am 05.07.1999, auf die L ebenfalls eine Konzerngesellschaft des D Konzerns, übertragen.
Die von den Klägern angefochtenen, inzwischen umgesetzten, Gesellschafterbeschlüsse beziehen sich auf die Ausgliederung von Unternehmensbereichen der Beklagten auf zwei neue, jeweils von der A Alleingesellschafterin mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM gegründete Gesellschaften. Zum einen handelt es sich um die DS GmbH in die der Bereich "Satellitenaktivitäten" aus der Abteilung Raumfahrt der Beklagten eingebracht wurde, zum anderen die LF GmbH, in die der Bereich "Lenkflugkörper" der Beklagten ausgegliedert wurde. In diesen Gesellschaften wurden die genannten Unternehmensbereiche der Beklagten mit den entsprechenden Bereichen der A, die aus dieser in gleicher Weise ausgegliedert wurden, im Wege der Bündelung der Konzernaktivitäten zusammengeführt. Im Gegenzug erhielten die Beklagte und die A Gesellschaftsanteile an den neuen Gesellschaften. Die Beteiligungsquoten betragen auf der Grundlage von Gemeinschaftsgutachten der K der O über den Wert der jeweils eingebrachten Teilbereiche hinsichtlich der DS 67 : 33 zugunsten der Beklagten, bei der LP 81 : 19 zugunsten der A (Bewertungsgutachten Anl. K 4 und K 14).
Die Gesellschafterbeschlüsse lauten wie folgt (Protokoll Anl. B 11, S. 14 und 15):
"1.
Die Gesellschafterversammlung stimmt auf der Basis der Vorlage des Vorstandes vom 10.07.1995 der Einbringung des Teilbetriebs "Satellitensysteme" in die DS GmbH als Sacheinlage im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung eines Geschäftsanteils an der DS GmbH im Nominalwert von DM 670.000,-- nach näherer Maßgabe des der Vorlage als Entwurf beigeschlossenen Einbringungsvertrages zu.
Die Zustimmung steht unter der Voraussetzung, dass die A AG ihrerseits ihre Satellitenaktivitäten nach Maßgabe des in der Entwurffassung vorliegenden Einbringungsvertrages im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die DS GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils von nominal DM 280.000,-- einbringt, so dass die A AG unter Berücksichtigung des von ihr bereits gehaltenen Geschäftsanteils im Nominalwert von DM 50.000,-- nach Durchführung der Kapitalerhöhung Geschäftsanteile an der DS GmbH im Nominalwert von insgesamt DM 330.000,-- hält.
2.
Die Gesellschafterversammlung stimmt auf der Basis der Vorlage des Vorstandes vom 10.07.1995 der Einbringung des Teilbetriebs "Lenkflugkörpersysteme" in die LF GmbH als Sacheinlage im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung eines Geschäftsanteils an der LF GmbH im Nominalwert von 4.066.380,-- DM nach näherer Maßgabe des der Vorlage als Entwurf beigefügten Einbringungsvertrages zu.
Die Zustimmung steht unter der Voraussetzung, dass die A AG ihrerseits ihre Lenkflugkörperaktivitäten nach näherer Maßgabe des in der Vorlage beigefügten Einbringungsvertrages im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die LF GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils von nominal DM 17.258.620,-- einbringt, so dass die A AG unter Berücksichtigung des von ihr bereits gehaltenen Geschäftsanteils im Nominalwert von DM 50.000,-- nach Durchführung der Kapitalerhöhung Geschäftsanteile an der LF GmbH im Nominalwert von insgesamt DM 17.335.620,-- hält."
Im einzelnen:
Die Beklagte ist die Obergesellschaft des Do-Konzerns, eines bekannten und traditionsreichen Unternehmens insbesondere auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt, der Verteidigungstechnik sowie der Medizintechnik. Bis 1985 befanden sich ihre Gesellschaftsanteile vollständig in den Händen der Familie Do Durch Konsortialverträge mit C und S vom 15.05.1985 bzw. 11.07.1985 (Anl. B 50 und B 51) übernahm der D Konzern 68 % der Anteile, 4 % das Land Baden-Württemberg. Der Rest verblieb bei der Familie Do und zwar zu 20 % bei C und zu 8 % bei dessen Bruder S der daneben noch eine Unterbeteiligung in Höhe von 12 % des Gesamtkapitals an den Gesellschaftsanteilen der D erhielt. Der Familie Do wurden in diesen Verträgen nicht unerhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftspolitik der Beklagten eingeräumt.
C verstarb am 30.04.1986. Erben wurden seine Söhne die Kläger Ziff. 2-4, sowie seine Enkelin Tochter seines weiteren Sohnes die Klägerin Ziff. 1. Testamentsvollstreckerin war zunächst Rechtsanwältin M die Ehefrau des Klägers Ziff. 3, später wurde das Amt E übertragen.
In der Folge kam es im Zusammenhang mit der Auslegung und der Umsetzung der Konsortialverträge zu Unstimmigkeiten zwischen der Familie Do und der D. Diese sah sich durch die Einflussrechte der Minderheitsgesellschafter und deren Wahrnehmung in der angestrebten Geschäftspolitik eingeschränkt bzw. blockiert. Am 30.11.1988 wurden die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen daraufhin grundlegend neu geordnet. Von dem Stammkapital wurden jeweils 21,22 % von der Erbengemeinschaft nach C, also den Klägern, und von S übernommen, der Rest von der D AG bzw. deren Konzerngesellschaft D GmbH & Co. OHG. An deren Stelle trat später die weitere Konzerngesellschaft A (sog. A alt"), die zum 30.09.1992 in D H AG umfirmiert hat. Im Zuge einer Umstrukturierung des Daimler-Benz-Konzerns wurden 1992 die Gesellschaftsanteile auf die A AG übertragen ("A neu"; diese firmierte vom 30.09.1992 bis Ende 1994 als). Diese war konzernrechtlich in die DB die ihre Anteile zu 100 % hält, eingegliedert. Deren Anteile wiederum lagen zu 93,83 % in den Händen der D.
Die Stimmrechte der Gesellschafter wurden abweichend von den Stammkapitalanteilen verteilt. Die Kläger - als Erbengemeinschaft - und S erhielten nur jeweils 6,249 % der Stimmrechte, die A 87,502 %.
Im Zuge der Neuordnung wurde den beiden Stämmen der Familie jeweils ein Betrag DM zugewandt.
Im Zuge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die am 05.06.1996 - also nach Erhebung der streitgegenständlichen Klage, die der Testamentsvollstrecker eingereicht hatte - erfolgt ist, erhielten die Kläger Ziff. 2 - 4 je Anteile in Höhe von DM 7.813.600,--, die Klägerin Ziff. 1 solche in Höhe von DM 7.813.500,--, verbunden jeweils mit Stimmrechten von 1,562 %. Einen Anteil zum Nominalwert von DM 800,-- hatte der Testamentsvollstrecker unmittelbar zuvor im Einvernehmen mit den Erben auf die von dem Vater der Klägerin Ziff. 1, geführte Firma E GmbH übertragen. Seitdem haben sich die Beteiligungsverhältnisse der Familienmitglieder nur geringfügig verändert (Schriftsatz der Beklagten vom 30.10.2000, S. 23 = Bl. 2935 ff d.A.).
Am 31.12.1996 legte der Testamentsvollstrecker nach vollständiger Auseinandersetzung sein Amt nieder. Sodann sind die Kläger in das Verfahren eingetreten.
Im Zuge der am 30.11.1988 getroffenen Neuregelungen wurde die Satzung der Beklagten neu gefasst (Fassung vom 01.12.1998, Anl. B 2).
Sie enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens
(1)
Gegenstand des Unternehmens ist unter der industriellen Führung der D in Fortsetzung des Lebenswerkes von Herrn Cl die Forschung, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen, Systemen und Dienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik, der Meerestechnik, der Medizintechnik, der Elektronik, des Maschinenbaus, der Verfahrenstechnik sowie auf allen damit zusammenhängenden und ähnlichen Gebieten.
(2)
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, zweckdienliche Beteiligungen aller Art einzugehen und zu übernehmen sowie Unternehmensverträge und Interessengemeinschaftsverträge zu schließen.
§ 21 - Stimmrecht, Beschlussfassung
(2)
Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 100 % aller abgegebenen Stimmen über
...
c)
sonstige Satzungsänderungen, durch weiche die gesetzlichen, gesellschaftsvertraglichen oder vertraglichen Rechte der Familiengesellschafter und/oder ihrer Rechtsnachfolger aufgehoben, beschränkt oder sonst beeinträchtigt werden; hierunter fällt auch eine Änderung von § 21 dieser Satzung.
...
h)
Veräußerungen von Beteiligungen oder ganzen Tätigkeitsbereichen durch die Do oder durch ihre Tochtergesellschaften, es sei denn, es handelt sich um
aa)
Die Veräußerung/Übertragung im Zuge eines Anteilstausches oder im Wege der Erbringung einer sonstigen Sacheinlage gegen Geschäftsanteile, oder
bb)
die Veräußerung/Übertragung innerhalb der Gruppe oder zwischen der GmbH und einer etwaigen Obergesellschaft (Konzerngesellschaft der D, in die Aktivitäten der Luft- und Raumfahrt eingebracht werden, sowie deren Konzernunternehmen und assoziierte Unternehmen.
i)
Abschluss von Unternehmensverträgen, kraft deren die Gesellschaft ihr Unternehmen der Leitung eines Dritten unterstellt (Beherrschungsvertrag), die Übernahme ihrer Gewinne ganz oder teilweise durch einen Dritten zulässt (Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag) oder ihre Gewinne mit einem Dritten zusammenlegt (Gewinngemeinschaftsvertrag), es sei denn, dass es sich bei dem Dritten um die D und/oder um ein Konzernunternehmen der D (insbesondere die A Holding) handelt, und diese Inhaber der Mehrheit der Geschäftsanteile der Gesellschaft sind, ...
........
(4)
Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 87,5 % aller stimmberechtigten Stimmen über:
a)
Satzungsänderungen, soweit sie nicht Abs. 2 lit. c) unterfallen,
...
c)
Veräußerungen von Beteiligungen oder ganzen Tätigkeitsbereichen, soweit sie nicht nach Abs. 2 lit. h) einer Zustimmung von 100 % aller abgegebenen Stimmen bedürfen.
Für Beschlussfassungen im Übrigen genügt gem. § 21 Abs. 5 die einfache Mehrheit.
Zugleich wurde neben der Satzung zwischen der DS und der Erbengemeinschaft ein sog. Hauptvertrag abgeschlossen. Die in diesem von der D übernommenen Pflichten hat unstreitig die Mehrheitsgesellschafterin A mitübernommen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.1998, Bl. 2228 d.A.). In diesem Hauptvertrag ist u.a. ausgeführt:
I. Vorbemerkung:
...
Mit dem folgenden Hauptvertrag regeln die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen neu, wobei sie von folgenden Grundsätzen ausgehen:
Die industrielle Führung der Gruppe liegt bei der D und umfasst das Recht, die Geschäftspolitik der GmbH zu bestimmen und Maßnahmen der Umstrukturierung, insbesondere Kapitalerhöhungen, Satzungsänderungen und Unternehmensverträge im Rahmen der nachfolgenden Vereinbarungen und der Satzung zu beschließen ...
Der D ist es auch gestattet, die GmbH in den größeren Zusammenhang der Neuordnung der deutschen und europäischen Luft- und Raumfahrt-Industrie einzubinden und die Geschäftspolitik der GmbH auch an dem Gesamtinteresse der größeren Unternehmenseinheit Luft- und Raumfahrt im Rahmen dieses Vertrages auszurichten, weiche die D möglicherweise unter einer A Holding im Sinne von Abschnitt V. Nr. 2 zusammenzufassen beabsichtigt.
Die D erklärt, dass die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen unbeschadet der Einbindung in den größeren Zusammenhang der Neuordnung der deutschen und europäischen Luft- und Raumfahrtindustrie - nicht dazu führen sollen, dass die GmbH aufhört, als selbständige Rechtsperson zu existieren, oder dass sie ausgehöhlt wird; vielmehr soll das Unternehmen dadurch gestärkt und in eine gesicherte Zukunft gerade auch als Flugzeughersteller geführt werden.
Die D AG bestätigt hiermit den Familiengesellschaftern ausdrücklich, dass sie anstrebt, die gewachsenen Strukturen und die spezifischen Arbeitsgebiete der Gruppe zu respektieren.
Der Schutz der Familiengesellschafter als Minderheitsgesellschafter wird zusätzlich zu der Satzung der GmbH in diesem Hauptvertrag im einzelnen geregelt ...
VI. Unternehmensverträge:
1.
Unternehmensverträge, kraft deren die GmbH ihr Unternehmen der Leitung eines Dritten unterstellt (Beherrschungsvertrag), die Übernahme ihrer Gewinne ganz oder teilweise durch einen Dritten zulässt (Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag) oder ihre Gewinne mit einem Dritten zusammenlegt (Gewinngemeinschaftsvertrag) bedürfen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses gem. § 21 Abs. 2 der Satzung der GmbH, es sei denn, dass es sich bei dem Dritten um die D und/oder um ein Konzernunternehmen der D (insbesondere die A Holding) handelt, und diese Inhaber der Mehrheit der Gesellschaftsanteile der GmbH sind. ...
2.
Im Falle des Bestehens eines Unternehmensvertrages i.S.v. Nr. 1 darf dieser nicht in einer Weise gehandhabt werden, dass hierdurch Rechte der Familiengesellschafter aus diesem Hauptvertrag oder der Satzung dem GmbH verletzt werden; insbesondere darf die Gruppe nicht geschädigt werden.
VII. Konsortialverträge 1985:
1.
Die Konsortialverträge von 1985 gelten weiter, soweit dieser Hauptvertrag und/oder die Satzung derer GmbH nicht davon abweichen. ...
Der Hauptvertrag enthält daneben u.a. Regelungen über das Recht der Familiengesellschafter, der D bzw. der A die Übernahme ihrer Beteiligungen zu festgelegten Konditionen anzudienen (II.), den Anspruch auf eine Mindestdividende (III.) sowie Regelungen über Vorkaufsrechte an Grundstücken bei Veräußerung von Grundbesitz der Gesellschaft (XI. i.V.m. Anl. D 1 zum Hauptvertrag). Weiter wurde ein Schiedsvertrag geschlossen (Anl. D 3 zum Hauptvertrag).
Am 28.10.1991 wurde - wie im Hauptvertrag bereits avisiert - zwischen der Beklagten und der A "alt" ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BEAV) geschlossen, am 29.10.1992 in Anpassung an die inzwischen eingetretenen Umstrukturierungen ein entsprechender Vertrag mit der A ("neu", Anl. B 3).
Der Vertrag lautet u.a. (Anl. B 3):
§ 1 Leitung
Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der A. Die A ist demgemäß berechtigt, der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
§ 2 Gewinnabführung
1.
Die GmbH verpflichtet sich, ihren gesamten Bilanzgewinn an die A abzuführen....
§ 3 Verlustübernahme
Die A ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und Abs. 3 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, ...
§ 4 Ausgleich
Regelungen über Ausgleich und Abfindung der außenstehenden Gesellschafter sind in gesonderten vertraglichen Vereinbarungen zwischen D A und den außenstehenden Gesellschaftern getroffen.
Der Versammlungsleiter der streitigen Gesellschaftversammlung, der Vorsitzende des Aufsichtsrats Dr. B teilte in der Versammlung mit, im Blick auf diesen Beherrschungsvertrag bedürfe es keiner Zustimmung der Gesellschafter zu den streifigen Ausgliederungen, die Gesellschafterversammlung werde nur vorsorglich am Entscheidungsprozess beteiligt (Anl. B 11, S. 12).
Die Beklagte hat aufgrund weiteren Gesellschafterbeschlusses vom 06.07.1999 inzwischen auch den bei ihr verbliebenen Rest der Raumfahrtaktivitäten, den Bereich "Raumfahrt-Infrastruktur", ebenfalls in die DS eingebracht, ebenso die A die ihr insoweit verbliebenen Aktivitäten.
Die Anteile an der DS halten - nach einer Bewertung der jeweils eingebrachten Unternehmensbereiche - nun die Beklagte zu 31,6 %, die A zu 68,4 %.
Auf Grund eines zweiten Beschlusses vom 6.7.1999 wurden in einer weiteren, auf die Zusammenarbeit mit europäischen Partnern gerichteten, Stufe der Umstrukturierung die Anteile der DS eine Zwischenholding, die A Holding GmbH, mit entsprechenden Beteiligungsverhältnissen der A und der Beklagten eingebracht. Die DS hat im Zuge dessen in A GmbH umfirmiert.
Die E GmbH, wie angeführt Mitgesellschafterin der Beklagten mit einem Nominalanteil von 800,-- DM, hat in einem beim Senat anhängig gewesenen Verfügungsverfahren - 20 U 59/99; Urteil vom 08.10.1999 - versucht, die Umsetzung dieser Beschlüsse zu verhindern, hatte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Diese Beschlüsse sind inzwischen bestandskräftig (Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 30.10.2000, S. 24 ff = Bl. 2936 d.A.).
Die A Holding GmbH hat ihre Anteile an der A GmbH inzwischen zu 89 % auf die neu errichtete A NV, eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts, übertragen. Im Gegenzug hat sie 50 % des Aktienkapitals dieser Gesellschaft erhalten. Das operative Geschäft führt weiterhin die A GmbH, die frühere DS
Die zweiten 50% des Kapitals an der A NV hält die M-Space, in der die französische M H 100%-ige Tochter der L-A-Gruppe, und die britische M E eine 100%-ige Tochter der britischen G ihre Satellitenaktivitäten zusammengeführt haben (vgl. Tatbestand des Urteils in Sachen 20 U 59/99, veröffentlicht in NZG 2000,490 ff. = BB 1999,2316 ff.).
Vor dem Hintergrund der Zusammenführung der Gesamtaktivitäten der A, des A-M Konzerns und der spanischen C im Sommer 2000 durch Bildung des EA-Konzerns kam es zu einer weiteren Umstrukturierung, insbesondere der A, die die Beklagte jedoch nicht unmittelbar betrifft. Wegen der neuesten Gesamtkonzernstruktur wird auf Anl. BK 85 sowie die Schriftsätze der Kläger vom 29.09.2000 (S. 21 ff = Bl. 2846 ff) und der Beklagten vom 30.10.2000 (S. 10 ff = Bl. 2922 ff) verwiesen.
Parallel zu diesem Rechtsstreit hat die Beklagte ein Schiedsgerichtsverfahren gegen die Kläger sowie S eingeleitet. Sie will dort - im Hinblick darauf, dass Beschlussanfechtungsklagen nicht schiedsfähig sind - im Wege der Feststellungsklage für den Streitfall wesentliche Vorfragen geklärt wissen und zwar insbesondere,
- dass die beiden streitigen Einbringungsbeschlüsse im Hinblick auf den Beherrschungs-Vertrag keines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung bedurft hätten,
- der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung keiner Beschlussmehrheit von 100 % der abgegebenen Stimmen bedurfte,
- die Mehrheitsgesellschafterin bei dieser Beschlussfassung stimmberechtigt war und
- dass die Gesellschafter form- und fristgerecht zu der Gesellschafterversammlung geladen wurden und dabei ihre Informationsrechte gewahrt wurden (Schiedsklage, Anl. B 29).
Das schiedsgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Beim Landgericht Ravensburg - AZ: 2 KfH O 1234/96 - ist ein weiteres von der Klägerin Ziff. 1, dem Kläger Ziff. 3 sowie der Fa. E GmbH betriebenes Beschlussanfechtungsverfahren anhängig. Mit diesem wehren sich die Kläger gegen einen Gesellschafterbeschluss vom 05.06.1996, mit dem die Gesellschafterversammlung die Einbringung der Gesellschaftsanteile der Beklagten an ihrer Tochtergesellschaft L GmbH in die F D GmbH beschlossen hat. An diesem Gemeinschaftsunternehmen wurden die GmbH zu 20 % und die F A zu 80 % beteiligt. Nachdem die E GmbH Widerspruch zu Protokoll der Versammlung mit der Begründung eingelegt hatte, dieser Beschluss erfordere eine Mehrheit von 100 %, leitete die Beklagte, wie für diesen Fall in § 21 Abs. 3 der Satzung vorgesehen, parallel zur Anfechtungsklage ein Schiedsverfahren ein zur Klärung der Frage, ob die fragliche Beschlussfassung der Einstimmigkeit bedarf. Auch dieses Schiedsgerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Im Hinblick auf dieses Verfahren hat das Landgericht Ravensburg das Beschlussanfechtungsverfahren gem. § 148 ZPO ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat der Senat durch Beschluss vom 21.07.1998 zurückgewiesen (20 W 2/98).
Abgeschlossen ist hingegen ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Klägern, der Beklagten und der A (20 U 8/97 = LG Ravensburg, 2 KfH O 1422/95). In diesem hatten die Kläger einen weiteren Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.07.1995 angegriffen, mit dem die Gesellschafterversammlung ihren Antrag abgelehnt hatte, das seit Januar 1995 von der Beklagten geänderte Geschäftszeichen zu verwenden. Die Klage blieb ohne Erfolg, der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kläger gegen das Senatsurteil vom 29.07.1997 - 20 U 8/97 - nicht angenommen (AZ des BGH: II ZR 313/97).
Die Kläger haben geltend gemacht, die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse seien aus mehrfachen Gründen zu beanstanden und daher für nichtig zu erklären. Dies schon deshalb, weil die Mehrheitsgesellschafterin von der Stimmrechtsabgabe ausgeschlossen gewesen sei, da es sich um Rechtsgeschäfte des gleichen Konzerns gehandelt habe.
Weiter habe nach Satzung und Hauptvertrag die Beschlussfassung der Einstimmigkeit bedurft, zumal durch die Ausgliederung der Unternehmensgegenstand berührt werde. Die Maßnahmen lägen auch nicht im Interesse des Unternehmens, sondern seien auf dessen Zerschlagung bzw. Aushöhlung gerichtet.
Darüber hinaus seien die auszugründenden Unternehmensteile zum Nachteil der Beklagten unrichtig bewertet worden, so dass ihr Anteil an den beiden neuen Gesellschaften im Vergleich zur Beteiligung der A zu gering sei.
Schließlich seien sie vor der Beschlussfassung nicht ausreichend über die beabsichtigten Maßnahmen informiert worden, insbesondere sei ihnen nicht ausreichend Zeit zur Oberprüfung der Bewertungsgutachten gewährt worden.
Die Kläger haben beantragt:
1.
Es wird festgestellt, dass folgender Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vorn 26. Juli 1995 nichtig ist:
Die Gesellschafterversammlung stimmt auf der Basis der Vorlage des Vorstandes vom 10. Juli 1995 der Einbringung des Teilbetriebs "Satellitensysteme" in die DS GmbH als Sacheinlage im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung eines Geschäftsanteils an der DS GmbH im Nominalwert von 670.000,-- DM nach näherer Maßgabe des der Vorlage als Entwurf beigeschlossenen Einbringungsvertrages zu.
Die Zustimmung steht unter der Voraussetzung, dass die A AG ihrerseits ihre Satellitenaktivitiäten nach Maßgabe des in der Entwurffassung vorliegenden Einbringungsvertrages im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die DS GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils von nominal DM 280.000,-- einbringt, so dass die A AG unter Berücksichtigung des von ihr bereits gehaltenen Geschäftsanteils im Nominalwert von DM 50.000,-- nach Durchführung der Kapitalerhöhung Geschäftsanteile an der DS GmbH im Nominalwert von insgesamt DM 330.000,-- hält.
2.
Es wird festgestellt, dass folgender Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26. Juli 1995 nichtig ist:
Die Gesellschafterversammlung stimmt auf der Basis der Vorlage des Vorstandes vom 10. Juli 1995 der Einbringung des Teilbetriebs "Lenkflugkörpersysteme" in die LF GmbH als Sacheinlage im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung eines Geschäftsanteils an der LF GmbH im Nominalwert von DM 4.066.380,-- nach näherer Maßgabe des der Vorlage als Entwurf beigefügten Einbringungsvertrages zu.
Die Zustimmung steht unter der Voraussetzung, dass die A AG ihrerseits ihrer Lenkflugkörperaktivitäten nach näherer Maßgabe des in der Vorlage beigefügten Einbringungsvertrages im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die LF GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils von nominal DM 17.285.620,-- einbringt, so dass die A AG unter Berücksichtigung des von ihr bereits gehaltenen Geschäftsanteils im Nominalwert von DM 50.000,-- nach Durchführung der Kapitalerhöhung Geschäftsanteile an der LF GmbH im Nominalwert von insgesamt DM 17.335.620,-- hält.
3.
Hilfsweise haben die Kläger beantragt, dass die unter Ziff. 1 und 2 genannten Beschlüsse für nichtig erklärt werden.
4.
Weiter hilfsweise haben die Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass für die Maßnahme gem. Klaganträgen 1 und 2 Gesellschafterbeschlüsse erforderlich waren.
5. Wieder weiterhin hilfsweise haben die Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass die den Beschlussfassungen zu den Anträgen 1 und 2 zugrundeliegenden Weisungen des Mehrheitsgesellschafters A AG unwirksam sind und diese Maßnahmen von der Geschäftsführung nicht vollzogen werden durften.
Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrags erhoben, Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts über ihre die streitigen Ausgliederungen betreffenden Feststellungsanträge gestellt und in der Hauptsache beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat der Klage im wesentlichen entgegengehalten:
Aufgrund des Beherrschungsvertrags stehe dem A das Recht zur industriellen Führung über die Beklagte zu, insbesondere auch das Recht, sie in den Umstrukturierungsprozess der deutschen Luft- und Raumfahrt einzubeziehen. Eine Beteiligung der Familiengesellschafter an diesen Massnahmen sei rechtlich nicht gefordert.
Ungeachtet dessen bedürften die Beschlüsse keiner 100%-igen Zustimmung. Bei den Ausgliederungen handele es sich um Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns, für die gem. § 21 Abs. 2h aa) und bb) i.V.m. § 21 Abs. 4h der Satzung nur eine Mehrheit von 87,5 % erforderlich sei. Rechte der Familiengesellschafter würden durch die beabsichtigten Maßnahmen nicht beeinträchtigt, insbesondere werde die Beklagte nicht in ihrer Existenz bedroht oder ausgehöhlt. Die mit den beschlossenen Umstrukturierungen erstrebte Bündelung der vorhandenen Kapazitäten der beiden Gesellschaften sei zur Steigerung der Effizienz zwingend geboten. Sie sei Voraussetzung, um die Aktivitäten, wie bereits im Hauptvertrag geplant, mit anderen europäischen Partnern zusammenzuführen zu können und so wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Maßnahmen lägen im Interesse der Gesellschaft und verstießen nicht gegen von der und der Mehrheitsgesellschafterin im Hauptvertrag gegenüber den Familiengesellschaftern übernommene Verpflichtungen.
Die A sei bei den Beschlussfassungen über die Maßnahmen nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Die von den Klägern an der Richtigkeit der Bewertungsgutachten erhobenen Zweifel seien nicht gerechtfertigt, die Bewertungen seien mit großer Sorgfalt von neutralen Wirtschaftsprüfern vorgenommen worden. Etwaige Fehlbewertungen führten auch nicht zur Anfechtbarkeit.
Die Kläger seien frühzeitig in die Meinungsbildung eingebunden und über die beabsichtigten Maßnahmen informiert worden. Insbesondere seien ihnen die Bewertungsgutachten rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden.
Durch Urteil vom 07.02.1997 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, zur Verabschiedung der streitigen Ausgliederungsmaßnahmen sei die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich gewesen, da es sich um die Veräußerung von Beteiligungen oder ganzen Tätigkeitsbereichen im Sinne von § 21 Abs. 2h der Satzung handele. Die Voraussetzungen für die Ausnahmetatbestände des § 21 Abs. 2h aa) und bb) lägen nicht vor.
Satzungsmäßige Zustimmungserfordernisse, insbesondere Minderheitsrechte der Familiengesellschafter, würden bei richtigem Verständnis des Kompetenzgefüges von Beherrschungsvertrag, Hauptvertrag und Satzung nicht durch den Beherrschungsvertrag überlagert.
Wegen der Begründung des Landgerichts im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klagabweisung weiter. Beide Parteien vertiefen in der Berufung ihren erstinstanzlichen Vortrag und stützen diesen teilweise mit neuem Sachvortrag.
Die Beklagte stellt den Antrag:
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 07.02.1997 (AZ: 2 KfH O 1427/95) wird aufgehoben.
Zunächst angekündigte weitere Anträge (Schriftsatz vom 23.06.1997, Bl. 1303 f.), insbesondere den Antrag, das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zum Abschluss des parallel laufenden Schiedsgerichtsverfahrens auszusetzen, stellt die Beklagte nicht.
Die Kläger stellen den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Die in erster Instanz gestellten Hilfsanträge haben sie zurückgenommen.
Die Angriffe der Kläger gegen die beiden Gesellschafterbeschlüsse sind im wesentlichen wie folgt zusammenzufassen:
Grundlage der Übertragung der Mehrheitsbeteiligung an die D im Jahre 1985 als auch der Neuordnung der rechtlichen Grundlagen im Jahre 1988 sei das Bestreben der Familiengesellschafter gewesen, das Lebenswerk des Firmengründers Cl zu erhalten und zwar unter dessen Namen, unter dem sich das Unternehmen in jahrzehntelanger Tätigkeit einen herausragenden Ruf erworben habe. Dieses Anliegen habe die Mehrheitsgesellschafterin in dem Vertragswerk vollumfänglich anerkannt. Es habe Eingang gefunden in § 2 der Satzung, in den als Unternehmensgegenstand ausdrücklich die Fortsetzung des Lebenswerks des Firmengründers aufgenommen worden sei. Entsprechendes ergebe sich aus dem Hauptvertrag, insbesondere aus dessen Vorbemerkung. Auch wenn die industrielle Führung bei der D liege und diese auch das Recht habe, die Geschäftspolitik der Beklagten zu bestimmen, sei hier den Familiengesellschaftern ausdrücklich zugesichert worden, dass die gewachsenen Strukturen und die spezifischen Arbeitsgebiete der Gruppe respektiert würden. Auch bei etwaigen Umstrukturierungsmaßnahmen sei ausdrücklich zugesichert worden, dass diese nicht dazu führen würden, dass die Beklagte aufhöre, als selbständige Rechtsperson zu existieren oder ausgehöhlt werde. Derartige Maßnahmen seien nach dem Hauptvertrag nur zulässig, sofern sie das Unternehmen stärken und in eine gesicherte Zukunft führen.
Bei Abschluss des Hauptvertrags sei dabei - worüber sich alle Beteiligten einig gewesen seien - selbstverständlich gewesen, dass die Beklagte ihre Aktivitäten als operative Gesellschaft fortführen werde und nicht etwa nur noch als Holding existieren solle. Dies sei in § 2 der Satzung in der Form umschrieben worden, dass der Unternehmensgegenstand durch "Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb" verwirklicht werden solle.
Gegen diese gemeinsam festgeschriebenen Unternehmensziele habe die Mehrheitsgesellschafterin alsbald verstoßen und in der Tradition des Unternehmens stehende Unternehmensbereiche eingestellt bzw. nach und nach veräußert und so das Unternehmen ausgehöhlt. Dieses stelle sich heute im Wesentlichen nur noch als eine Holding-Gesellschaft dar. Der traditionsreiche Kernbereich Luftfahrt existiere als operatives Geschäft praktisch nicht mehr, ähnlich verhalte es sich mit den Tätigkeitsbereichen Elektronik, Informatik, angewandte Forschung, Medizintechnik und Versicherungsvermittlung (Schriftsatz vom 16.02.1998, S. 11 ff. = S. 1906 ff. d.A.). Mit den streitigen Beschlüssen sei entsprechendes mit wesentlichen Teilen der Verteidigungstechnik und der Raumfahrt geschehen. Auf Grund der inzwischen ergangenen weiteren Beschlüsse vom 06.07.1999 sei plangemäß auch noch der Bereich "Raumfahrt-Infrastruktur" ausgegliedert worden. Als operative Tätigkeit sei nur noch der Bereich "Verteidigung und zivile Systeme" verblieben (Schriftsatz vom 7.09.99, S.11 = Bl. 2628 d.A.).
Ihr Umsatz aus operativer Tätigkeit habe 1985, bei Eintritt der D -- DM betragen, 1994 nur noch -- DM und infolge der streitigen Maßnahmen 1995 nur noch Mio. DM. Die Zahl der Mitarbeiter sei im gleichen Zeitraum von über auf reduziert worden (Schriftsatz vom 21.10.1997, = Bl. 1521 ff. mit Anl. KB1-KB3). Alle Zahlen seien inzwischen weiter zurückgegangen.
Diese Unternehmenspolitik stehe in gravierendem Widerspruch zu den in Satzung und Hauptvertrag festgeschriebenen Verpflichtungen der Beklagten, die gewachsenen Strukturen des Unternehmens zu wahren und es zu stärken. Vielmehr sei die Beklagte schwer geschädigt und ohne Konzerneinbindung nicht mehr selbstständig lebensfähig.
An den in Hauptvertrag und Satzung niedergelegten Grundsätzen habe sich durch den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag nichts geändert. Dessen Abschluss sei nur aus steuerlichen Gründen erfolgt. Durch ihn habe die Möglichkeit eröffnet werden sollen, ggf. in der Gruppe auftretende Verluste mit Gewinnen des D Konzerns zu verrechnen. Die in § 308 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 2 AktG grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, im Konzerninteresse auch schädigende Weisungen gegenüber dem beherrschten Unternehmen zu erteilen, sei in Art. VI. 2. des Hauptvertrags ausgeschlossen worden. Danach dürfe der Vertrag nicht in einer Weise gehandhabt werden, dass hierdurch Rechte der Familiengesellschafter verletzt werden und die Gruppe geschädigt wird. Daraus folge zugleich - und hierüber seien sich alle Beteiligten 1988 einig gewesen - dass der Beherrschungsvertrag die satzungsmäßigen Rechte der Familiengeselschafter nicht berührt und diese nicht durch den Beherrschungsvertrag überlagert würden. Es handele sich insoweit um einen atypischen Beherrschungsvertrag, durch den die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung nicht tangiert würden.
Wie das Landgericht vor diesem Hintergrund richtig entschieden habe, sei gem. § 21 Abs. 2h der Satzung für die Ausgliederungen Einstimmigkeit erforderlich. Die Satellitenaktivitäten und die Lenkflugkörpersysteme stellten ganze Tätigkeitsbereiche im Sinne dieser Vorschrift dar, da es sich jeweils um selbständige Bereiche handele, die gegenüber anderen Bereichen abgrenzbar seien, eine eigenständige Struktur aufwiesen, eigene Produkte umfassten und einer eigenständigen Geschäftspolitik zugänglich seien. Darüber hinaus handele es sich angesichts dessen, dass es sich um Kernbereiche der Unternehmenstätigkeit handele, um außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, mit denen die Mehrheitsgesellschafterin die in Hauptvertrag und Satzung gezogenen Grenzen in der Ausübung ihrer industriellen Führung überschreite. Derartige Maßnahmen seien nur mit Zustimmung aller Familiengesellschafter zulässig. Abgesehen von dem satzungsmäßigen und vertraglichen Regelungswerk folge dies auch aus der sog. "Holzmüller-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs, wonach bei Ausgliederungen erheblicher Betriebsteile zwingend die Zuständigkeit der Hauptversammlung bestehe.
Die Bedeutung der ausgegliederten Bereiche werde insbesondere dadurch deutlich, dass diese 1994 zusammen 67 % des Gesamtumsatzes der Beklagten mit einem Jahresüberschuss von DM erwirtschaftet hätten, wobei die Beklagte insgesamt nur einen Überschuss von DM erzielt habe. Von der Ausgliederung seien insgesamt 12 % des bilanzierten Vermögens betroffen. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung seien die seinerzeit bereits geplanten weiteren Ausgliederungen des Bereichs Luftfahrt im Jahre 1996, durch den weitere 16 % der Bilanzsumme berührt würden, sowie die Veräußerung des Bereichs Medizintechnik miteinzubeziehen.
Der Umfang und die Bedeutung der betroffenen Unternehmensteile bewirke darüber hinaus eine Änderung des Unternehmensgegenstands im Sinne von § 2 Abs. 1 der Satzung, da die Beklagte in weiten Bereichen ihrer früheren Tätigkeiten nur noch als Holding-Gesellschaft fungiere, zudem durch Ausgliederung in Unternehmungen, deren Geschäftspolitik sie nicht maßgebend beeinflussen könne. Derartige Änderungen des Unternehmensgegenstands erforderten gem. § 21 Abs. 2c der Satzung eine Mehrheit von 100 %, zumal als Unternehmensgegenstand in § 2 ausdrücklich die Fortsetzung des Lebenswerks von Cl aufgenommen sei, die nur in einer operativen Tätigkeit gesehen werden könne.
Wie das Landgericht richtig entschieden habe, unterlägen derart grundlegende Umstrukturierungen im Hinblick auf das im Hauptvertrag und in der Satzung angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis nicht den Ausnahmebestimmungen der lit. aa) und bb) des § 21 Abs. 2 lit. h) der Satzung.
Auch wenn die Ausnahmetatbestände von § 21 Abs. 2 h) der Satzung vorliegen sollten, bleibe es beim Einstimmigkeitsprinzip, wenn, wie hier, durch die Ausgliederung ganzer Tätigkeitsbereiche der Unternehmensgegenstand geändert werde. § 2 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 c der Satzung gingen vor.
Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 21 Abs. 2 h) aa) und bb) nicht vor.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die streitigen Ausgründungen nur einen Teil des Gesamtplans der Mehrheitsgesellschafter darstellten, nahezu das gesamte operative Geschäft zu veräußern oder in Gesellschaften auszulagern, an denen sich andere europäische Großunternehmen beteiligen. Die Einbringung von Unternehmensteilen im Wege der Sacheinlage in eine a priori als solche geplante Fremdgesellschaft, bei der Dritte zumindest über Sperrminoritäten verfügen, falle nicht unter den Ausnahmetatbestand aa). Auch auf die Ausnahmeregelung bb) könne sich die Beklagte nicht beziehen. An der LF sei die Beklagte lediglich zu 19 % beteiligt und damit kein Unternehmen der Gruppe mehr. Hierunter fielen nach dem Hauptvertrag nur Unternehmen mit einer Mindestbeteiligung von 20 %. Es handele sich nicht einmal mehr um ein assoziiertes Unternehmen. Da bezüglich der DS GmbH geplant sei, Drittunternehmen zu beteiligen, sei auch hier absehbar, dass die Minderheitsbeteiligung künftig unter 20 % liegen werde. Diese weitere Planung sei bereits bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen mitzuberücksichtigen.
Dass für die streitigen Maßnahmen eine Mehrheit von 100 % erforderlich sei, folge auch aus § 21 Abs. 2c. Danach sei Einstimmigkeit erforderlich für Satzungsänderungen, durch welche die gesetzlichen, gesellschaftsvertraglichen oder vertraglichen Rechte der Familiengesellschafter aufgehoben, beschränkt oder sonst beeinträchtigt würden. Dies sei hier angesichts der gegen den Hauptvertrag verstoßenden Schädigung und Aushöhlung der Gesellschaft der Fall.
Unabhängig davon seien die Beschlüsse deshalb für nichtig zu erklären, weil die Mehrheitsgesellschafterin dem Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG unterlegen habe und deshalb an der Abstimmung nicht hätte teilnehmen dürfen. Diese Vorschrift sei auch im Konzern anwendbar und auch bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags. Dies gelte selbst in Angelegenheiten, weiche dem Weisungsrecht der herrschenden Gesellschaft unterlägen, sofern, wie hier, dennoch ein Gesellschafterbeschluss gefasst werde. Eine Ausnahme vom Stimmverbot bestehe auch nicht deshalb, weil Beschlussgegenstand eine sog. Strukturänderungsmaßnahme sei. Eine Ausnahme vom Stimmverbot bestehe nur bei sozialrechtlichen und körperschaftlichen Geschäften, nicht jedoch bei Geschäften, die auch mit einem Dritten vorgenommen werden könnten.
§ 47 Abs. 4 sei auch weder ausdrücklich noch schlüssig durch die Satzung abbedungen worden.
Wenn die A dennoch keinem Stimmverbot unterliegen sollte, sei ihre Stimmabgabe treuwidrig und unbeachtlich, da sie die Beklagte schädige und in gravierender Weise gegen Hauptvertrag und die Satzung, insbesondere deren § 2, verstoße.
Weiterhin seien die Beschlüsse anfechtbar, weil die Beklagte bzw. die Mehrheitsgesellschafterin im Vorfeld der Beschlussfassung ihren informationsrechten nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Die Unterlagen zur Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung, insbesondere die Bewertungsgutachten der K C, hätten sie erst am 21./22. Juni 1995 erhalten, so dass sie angesichts der auf 26.07.1995 anberaumten Gesellschafterversammlung nur einen guten Monat Zeit gehabt hätten, diese Unterlagen kritisch zu prüfen. Angesichts dessen, dass die auszugliedernden Teilbereiche 2/3 des Umsatzvolumens und fast 1/3 der Belegschaft betroffen hätten, hätte eine deutlich längere Prüfungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Dies gelte insbesondere im Blick auf IX. des Hauptvertrags, in dem sich die Gegenseite ausdrücklich zu umfassenden Informationspflichten ihnen gegenüber bekannt habe. Darüber hinaus gelte Art. I. 1. der Konsortialverträge aus dem Jahre 1985 weiter. Danach sei die D AG bzw. die Mehrheitsgesellschafterin verpflichtet, sich im Rahmen ihrer industriellen Führung bei allen Maßnahmen von grundsätzlicher unternehmerischer Bedeutung mit allen Familiengesellschaftern vorher zu konsultieren und sich um ein einvernehmliches Vorgehen zu bemühen. Auch hieraus folge die Pflicht zu umfassender und rechtzeitiger Information.
Anfechtbar seien die Beschlüsse weiterhin deshalb, weil die Bewertungsgutachten der K und der O eine Reihe von Fehlern enthielten, die zu einer Unterbewertung der von der Beklagten in die neuen Gesellschaften eingebrachten Betriebsteile gegenüber denen der A geführt hätten. Infolgedessen seien die der Beklagten an den neuen Gesellschaften zugewiesenen Anteile zu gering.
Zu beanstanden sei vor allem, dass die wesentlichen Vorgaben für die Bewertungen, insbesondere die in sie eingegangenen Zukunftsplanungen des Unternehmens, angesichts der industriellen Führung und aufgrund des Beherrschungsvertrags ausschließlich von der A stammten. Diese habe sich angesichts dessen, dass sie selbst auch eigene Betriebsteile in die neuen Gesellschaften eingebracht habe, naturgemäß in einem Interessenwiderstreit befunden und ihre Stellung dazu genutzt, für eine Höherbewertung ihre eigenen Betriebsbereiche Sorge zu tragen. Angesichts der Personalhoheit des D-Konzerns, seiner Planungshoheit und seinem Einfluss auf die Bestellung der Abschlussprüfer, die dann auch mit den Bewertungsgutachten betraut worden seien, sei selbst bei größtem subjektiven Streben der Beteiligten nach Neutralität eine Berücksichtigung von Bewertungstendenzen, die nur im Interesse der Familiengesellschafter lägen, nicht gewährleistet. Eine sachgerechte Bewertung sei bei dieser Sachlage nur durch einen unabhängigen Gutachter möglich, der die Bewertung der vier betroffenen Unternehmensbereiche aufgrund eines selbst erarbeiteten Planungskonzepts eigenständig vornehme und nicht lediglich die Planungsdaten der Mehrheitsgesellschafterin übernehme.
Im Einzelnen haben die Kläger u.a. beanstandet, die Bewertungsgutachter hätten sich zur Schätzung des Zukunftsertrags nicht vornehmlich auf die Planungsrechnungen stützen dürfen, sondern hätten auf die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse zurückgreifen müssen. Die vorgenommene Beschränkung der Vergangenheitsanalyse auf das Jahr 1994 sei insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Lenkflugkörperbereiche der A und der Beklagten nicht vertretbar.
Bei der Bewertung dieser Betriebsteile sei es des weiteren fehlerhaft gewesen, den Risikozuschlag auf den Kapitalisierungszinsfuß gleich hoch, jeweils mit 3,5%, anzusetzen. Für den Do Lenkflugkörperbereich habe dieser Zinsfuß deutlich niedriger angesetzt werden müssen, da dieser Bereich im wesentlichen aus dem Projekt S bestanden habe, bei dem bis zum Jahre 1999 feste Aufträge öffentlicher Auftraggeber vorgelegen hätten. Die mit diesem Auftrag verbundenen Risiken wären daher richtigerweise nur sehr gering anzusetzen gewesen.
Andererseits seien die Umsatzerlöse für diesen Bereich ab dem Jahr 2000, nach Auslaufen des S Projekts, nur noch mit DM in Ansatz gebracht worden, obwohl für das Jahr 1995 bis 1999 jeweils Erlöse in Höhe von Mio. DM bis Mio. DM prognostiziert worden seien. Die Reduzierung der Umsatzerwartungen auf weniger als die Hälfte ab dem Jahre 2000 zeige, dass schon im Jahre 1995 die Absicht bestanden habe, diesen Betriebsbereich zu reduzieren und sich nicht um Nachfolgegeschäfte oder substituierende gewerbliche Tätigkeiten zu bemühen. Eine solche Zukunftsplanung sei in einem selbständigen Unternehmen unter der Prämisse einer nicht unternehmensschädigenden Konzernpolitik unvertretbar und dürfe daher der Bewertung nicht zugrunde gelegt werden.
Im Gegensatz dazu sei der entsprechende Bereich der A überbewertet worden. Dies werde dadurch offenbar, dass der insoweit für die Jahre 1995 bis 1999 prognostizierte Umsatz tatsächlich um 36 % verfehlt worden sei, während es im Bereich der Beklagten nur zu einer relativ geringen Unterschreitung der Erwartungen von 8 % gekommen sei.
Ein weiterer Bewertungsfehler liege hinsichtlich des Lenkflugkörperbereichs der Beklagten darin, dass nicht betriebsnotwendige Grundstücke in die neu gegründete LF eingebracht, jedoch nicht als solche bewertet worden seien. Dass das Grundstück Lö nicht betriebsnotwendig gewesen sei, werde dadurch deutlich, dass es zum Bewertungsstichtag nur zu 1/3 selbst genutzt, im Übrigen jedoch vermietet gewesen sei.
Wegen der Angriffe der Kläger im einzelnen und wegen weiterer Kritikpunkte hinsichtlich der Bewertungsgutachten wird auf ihre Schriftsätze und insbesondere das von ihnen vorgelegte Gutachten der Privatgutachter P vom 28.04.1998 (Bl. 2304 ff) mit Ergänzung vorn 20.05.1998 (Bl. 2405 ff) verwiesen.
Weiter seien die Beschlüsse anfechtbar, weil bei Abschluss der auf ihnen basierenden Einbringungsverträgen den ihnen gem. XI. des Hauptvertrags zustehenden Vorkaufsrechten hinsichtlich der Grundstücke der Beklagten nicht Rechnung getragen worden sei. Eine Übertragung der Grundstücke ohne ihre Zustimmung sei nur zulässig gewesen, wenn die Erwerbsgesellschaften DS und LF sich ihnen gegenüber verpflichtet hätten, bei einem evtl. Weiterverkauf ihnen gegenüber ebenfalls eine Vorkaufsverpflichtung zu übernehmen.
Dies folge aus Ziff. 6 der Anlage D 1 zum Hauptvertrag; wonach bei Kaufverträgen mit Konzernunternehmen oder assoziierten Unternehmen zwar das Vorkaufsrecht ausgeschlossen sei, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das erwerbende Unternehmen im Zusammenhang mit dem Kauf mit den Vorkaufsberechtigten, also ihnen, seinerseits ein Vorkaufsrecht vereinbare. Diese Bestimmung beziehe sich nicht nur auf Kaufverträge, sondern auch auf im Wege der Sacheinlage eingebrachte betriebsnotwendige Grundstücke.
Soweit sich die Übertragung - wie beim Grundstück L - auf nicht betriebsnotwendige Grundstücke beziehe, handele es sich von vornherein der Sache nach um einen Kaufvertrag, mit der Besonderheit, dass die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Form von Gesellschaftsanteilen an den neuen Gesellschaften erfolge.
Dieser Pflicht zur Prolongierung des Vorkaufsrechts sei im Einbringungsvertrag nicht ausreichend Rechnung getragen. Zwar sei in § 4 bei einem Weiterverkauf des Grundstücks der Beklagten ein Rückkaufsrecht eingeräumt worden. Das Rückkaufsrecht stehe jedoch nicht, wie in Ziff. 6 der Vorkaufsvereinbarung gefordert, den Familiengesellschaftern zu.
Der Verstoß gegen die Vorkaufsvereinbarung könne gem. § 21 Abs. 2c der Satzung, aber auch nach den Grundsätzen des BGH, wonach Verletzungen gegen schuldrechtliche Nebenabreden im Kassationsprozess gerügt werden könnten, im Beschlussanfechtungsverfahren verfolgt werden.
Schließlich liege ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, der zur Anfechtung berechtigte, auch deshalb vor, weit Ausgliederungsmaßnahmen regelmäßig nachteilig für die Gesellschafter des Unternehmens seien, da diese hierdurch - mittelbar - einen Verlust am eigenen Vermögen erlitten. Hierfür müsse ein Ausgleich dadurch geschaffen werden, dass den Gesellschaftern ein Vorerwerbsrecht an den Anteilen der Erwerbsgesellschaften in Form eines Bezugsrechts eingeräumt werde. Dies sei nicht geschehen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2000 die zunächst von ihr erhobene Rüge, der Parteiwechsel vom Testamentsvollstrecker auf die Kläger sei unzulässig, fallen lassen.
Sie hält den Klägern im wesentlichen entgegen:
Die streitigen Ausgliederungen bedürften nicht der 100%-igen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 lit. h), Abs. 4 lit. h) der Satzung seien nicht erfüllt, weil keine ganzen Tätigkeitsbereiche von der Ausgliederung betroffen seien. Die ausgegliederten Satellitenaktivitäten seien lediglich Teilbereich des Gebiets der Raumfahrt, auf dem die Beklagte - bis zur Ausgliederung des verbliebenen Restbereichs Raumfahrt-Infrastruktur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.07.1999 - weiterhin operativ tätig geblieben sei. Die Lenkflugkörpersysteme seien ein Teilbereich des Tätigkeitsbereichs Verteidigung, den die Beklagte bis heute durch unmittelbare Aktivitäten auf den Gebieten "Aufklärung und Führung" und "Mobile Anlagen und Trainingssysteme" mit einem Umsatz von ca. Euro im Jahre 1999 und etwa Mitarbeitern operativ ausfülle.
Selbst wenn § 21 Abs. 2 lit. h) einschlägig sein sollte, sei - die erreichte Beschlussmehrheit von 87,5 % - ausreichend, da die Ausnahmetatbestände aa) und bb) dieser Regelung erfüllt seien und daher eine Beschlussmehrheit von 100 % nicht erforderlich sei. Bei den streitigen Maßnahmen handele es sich zum einen um Fälle des Anteilstausches im Sinne von aa), da die Übertragung sowohl hin sichtlich der Satelliten- als auch der Lenkflugkörperaktivitäten im Tausch gegen Beteiligungen an den neuen Gesellschaften DS und LF erfolge. Darüber hinaus sei auch die weitere Alternative dieser Vorschrift, die Einbringung einer Sacheinlage gegen Geschäftsanteile an den erwerbenden Gesellschaften, gegeben.
Da die DS und die LF zum Zeitpunkt der Ausgliederung Konzernunternehmen der D gewesen seien - und dies bis heute so geblieben sei -, sei auch der Ausnahmetatbestand von § 21 Abs. 2 lit. h) bb) gegeben.
Das Letztentscheidungsrecht über die streitigen Umstrukturierungen liege nach der Satzung daher bei der Mehrheitsgesellschafterin. Die vom Landgericht vorgenommene einschränkende Auslegung sei mit dem eindeutigen Satzungswortlaut nicht vereinbar.
Auch aus der Präambel des Hauptvertrags könne anderes nicht abgeleitet werden. In dieser sei der Mehrheitsgesellschafterin ausdrücklich das Recht eingeräumt worden, die Beklagte in den von D geführten Konzern einzubinden und ihre Geschäftspolitik auf das Konzerninteresse hin auszurichten, insbesondere auch Umstrukturierungen zur Konsolidierung der deutschen und europäischen Luft- und Raumfahrtindustrie vorzunehmen. Durch die streitigen Maßnahmen werde lediglich die im Hauptvertrag festgeschriebene Zielsetzung umgesetzt.
Eine Änderung des Unternehmensgegenstandes werde nicht bewirkt. Zum einen würden die in der Satzung aufgeführten Unternehmensbereiche, wie ausgeführt, nicht vollständig aufgegeben, sondern - auch operativ - weitergeführt. Dass dies hinsichtlich des Bereichs Raumfahrt nach der 4 Jahre später erfolgten weiteren Ausgliederung auf Grund der Beschlüsse vom 06.07.1999 nicht mehr der Fall sei, sei für die Beurteilung der streitigen Beschlüsse unerheblich.
Als Obergesellschaft der Gruppe seien der Beklagten im übrigen auch diejenigen Aktivitäten zuzurechnen, die sie im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit ihren Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirkliche. Auch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar durch die Beklagte ausgeübt würden, füllten den Unternehmensgegenstand daher voll aus. Ein "Holding-Verbot" bestehe nicht.
Die Annahme einer "faktischen Satzungsänderung" scheitere auch daran, dass die Satzung für die streitgegenständlichen Fälle eine vorrangige statuarische Ordnung geschaffen habe. § 21 Abs. 2 lit. h) aa) und bb) enthielten eine lex spezialis gegenüber § 21 Abs. 2 lit. c) und § 2 der Satzung. Durch die Verwirklichung der in § 21 Abs. 2h aa) und bb) der Satzung ausdrücklich geregelten Maßnahmen werde das Gesellschaftsstatut und das unternehmerische Handlungsprogramm der Beklagten nicht geändert, sondern ausgefüllt und damit die Satzung gelebt und nicht modifiziert. Selbst wenn die fraglichen Maßnahmen eine Änderung des Unternehmensgegenstandes zur Folge hätten, unterfielen diese daher angesichts des Vorrangs von § 21 Abs. 2 h) i.V.m. § 21 Abs. 4 lit. h) nicht dem Einstimmigkeitserfordernis.
Die "Holzmüller-Doktrin" des Bundesgerichtshofs sei für den Streitfall unerheblich. Diese beziehe sich nur auf etwaige ungeschriebene Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung. Nicht einschlägig seien diese Grundsätze jedoch dann, wenn, wie hier, die fragliche Ausgliederungs- und Umstrukturierungsproblematik in der Satzung ausdrücklich geregelt sei und der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugeführt werde.
Daran, dass die A die streitigen Maßnahmen allein mit ihren Stimmen habe beschließen können, ändere auch der Hauptvertrag nichts. Die Präambel, auf die sich die Kläger stützten, enthalte lediglich Programmsätze. Der D Konzern bzw. die Mehrheitsgesellschafterin hätten in ihr jedoch keine rechtlichen Verpflichtungen übernommen. Insbesondere würden durch die allgemeinen Aussagen des Hauptvertrags das Regelungsgefüge der Satzung und die dort reglementierten Mehrheitserfordernisse nicht tangiert.
Ungeachtet dessen seien etwaige Verstöße gegen Konsortialabsprachen im Beschlussanfechtungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die organisationsrechtliche, statuarische Ebene sei von rein schuldrechtlichen Absprachen zwischen den Gesellschaftern zu trennen und abzugrenzen. Streitigkeiten über den Inhalt von außerhalb der Satzung getroffenen Regelungen seien im Verhältnis zwischen den Parteien und auf deren Kosten auszutragen. Die Gesellschaft selbst, ihr Vermögen und ihre Organe dürften mit solchen Streitigkeiten nicht belastet werden.
Auch stünden die angefochtenen Beschlüsse nicht im Widerspruch zu den Programmsätzen der Präambel und schädigten die Beklagte nicht. Im Gegenteil, die Bündelung der Satelliten- und der Lenkflugkörperaktivitäten innerhalb des D Konzerns sei zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit sowohl der Beklagten als auch der A zwingend und unvermeidbar, insbesondere vor dem Hintergrund dramatisch veränderter Wettbewerbsbedingungen auf dem maßgebenden Weltmarkt. Im Bereich der Satellitensysteme sei der "regulierte, geschützte Markt", der von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber bestimmt werde, rückläufig. In den Mittelpunkt rücke immer mehr das kommerzielle Satellitengeschäft, bei dem ein globaler Wettbewerb bestehe, der von amerikanischen und europäischen Unternehmen dominiert werde. Zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit sei es deshalb unumgänglich, vorhandene Ressourcen zu konzentrieren, zu rationalisieren, Spezialisierungen voranzutreiben und so den Zugang zum Weltmarkt zu verbessern. Mit einer "stand-alone-Lösung" sei Konkurrenzfähigkeit auf dem stark umkämpften Markt nicht zu erreichen. Die Zukunft der Beklagten könne, gerade auch im Interesse der Fortführung des Lebenswerks des Firmengründers, nur darin gefunden werden, die bestehenden Aktivitäten innerhalb des Konzerns zu bündeln und sodann den Zusammenschluss mit geeigneten europäischen Partner zu suchen.
Ähnlich verhalte es sich auch im Bereich der Verteidigung. Der Haushalt des Bundesverteidigungsministeriums sei seit 1990 drastisch reduziert worden, auch habe es seine nationalen Zielsetzungen neu definiert. Neben der Erhaltung wehrtechnischer Kapazitäten in Kernbereichen und Schlüsseltechnologien gehe es darum, die Systemfähigkeit im internationalen Verbund sicherzustellen und internationale Kooperationen zu ermöglichen. Angesichts reduzierter öffentlicher Mittel sei auch hier eine qualitative Neuordnung der beteiligten Industrie durch Konzentration, Rationalisierung und Spezialisierung angesagt, die allein einen Zugang zum Weltmarkt ermögliche. Auch insoweit sei daher zunächst eine Zusammenführung der Aktivitäten der A und der Beklagten in einem Gemeinschaftsunternehmen geboten, bevor in einer zweiten Stufe ein Zusammenschluss mit Unternehmen auf europäischer Ebene in Betracht zu ziehen sei.
Eine "stand-alone-Lösung" für die Beklagte im Lenkflugkörperbereich komme auch deshalb nicht in Betracht, weil ihr Hauptauftrag, das Projekt S ebenso wie andere Aufträge im Auslaufen begriffen seien und fraglich sei, ob ohne die geplante Neuausrichtung mit Neuaufträgen gerechnet werden könne. Dabei sei mitzuberücksichtigen, dass es sich bei dem Projekt S um den Nachbau eines von einem amerikanischen Hersteller entwickelten Programms für europäische Zwecke handele, bei dem die Beklagte lediglich im Montagebereich tätig sei und nur eingeschränkt über know-how verfüge. Ohne die geplante Zusammenarbeit stehe zu befürchten, dass die Beklagte das Lenkwaffengeschäft spätestens mittelfristig aufgeben müsse. Die beschlossenen Maßnahmen stünden daher im wohlverstandenen Interesse der Beklagten und schädigten diese nicht.
Die Verteilung der der A und der Beklagten im Zuge der Neubildung der DS und der LF zugewiesenen Anteile sei nicht zu beanstanden.
Die hinsichtlich der Bewertungsfragen durchgeführte Beweisaufnahme unter Anhörung des Sachverständigen Dr. W habe die Richtigkeit der Bewertungsgutachten in vollem Umfang bestätigt.
Insbesondere hätten die Gutachter der K und C zu Recht die Planungsrechnungen der Beklagten bzw. der A zugrunde gelegt. Nachdem die A die industrielle Führung der Beklagten übernommen habe und ein Beherrschungsvertrag bestehe, sei die Zukunftsplanung deren Sache. Es könne nicht Aufgabe eines Bewertungsgutachters sein, als "Superunternehmer" selbst eine Zukunftsplanung zu entwerfen und dann seiner Bewertung zugrunde zu legen.
Zur Verteidigung der Beklagten gegen die Angriffe der Kläger im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze und insbesondere das von ihr vorgelegte Privatgutachten des B vom 28.04.1998 (Anl. BK 35 zu Bl. 2401) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 21.08.1998 (BK 45 = Bl. 2530) Bezug genommen.
Die A habe bei der Beschlussfassung keinem Stimmrechtsverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbHG unterlegen. Gerade bei der, hier im Blick stehenden konzerninternen Umstrukturierung gem. § 21 Abs. 2 lit. h) bb) werde die Stimmberechtigung der Mehrheitsgesellschafterin inzidenter als selbstverständlich vorausgesetzt.
Nachdem die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nach dieser Vorschrift exakt mit der Stimmrechtsmehrheit der Mehrheitsgesellschafterin möglich sein solle, sei dieser statuarischen Ordnung zu entnehmen, dass die Mehrheitsgesellschafterin selbstverständlich auch stimmberechtigt sei. Jedes andere Verständnis führe zu unsinnigen Ergebnissen. Ungeachtet dessen finde das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG im Vertragskonzern zu Lasten des herrschenden Unternehmens von vornherein keine Anwendung. Schließlich sei es auch unabhängig davon bei den hier gegebenen Strukturentscheidungen unanwendbar.
Von einer unzureichenden Information der Kläger, die zur Anfechtbarkeit führe, könne keine Rede sein. Schon im Jahre 1993 seien die Familiengesellschafter erstmals über die geplanten Maßnahmen informiert worden. Am 30.09.1994 habe dann, nachdem sich die Planungen konkretisiert gehabt hätten, eine ausführliche Präsentation der vorgesehenen Maßnahmen im Kreis der Familiengesellschafter stattgefunden. Umfangreiche Unterlagen seien ihnen in der Folge dann am 14.06.95 zugeleitet worden, insbesondere die Bewertungsgutachten und die Einbringungsbilanzen der einzubringenden Teilbereiche der Beklagten und der A. Am 07.07.1995 seien den Gesellschaftern die vorgesehenen Maßnahmen dann zusätzlich in einem Gesellschaftergespräch im einzelnen erläutert worden, am 17.07. und 18.07.1995 sei dies in weiteren Gesprächen, zu denen auch die Bewertungsgutachter hinzugezogen worden seien, vertieft worden.
Eine Verletzung schuldrechtlicher Vorkaufsrechtsvereinbarungen liege ebenfalls nicht vor. Die in Anlage D 1 zum Hauptvertrag geschlossene Vorkaufsvereinbarung beinhalte nicht die Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten der Kläger, sondern lediglich die Verpflichtung der D auf die Beklagte einzuwirken, die in der Anlage geregelte Vorkaufsverpflichtung zu beachten.
Unabhängig davon liege ein Vorkaufsfall aus mehreren Gründen nicht vor. Zum einen unterliege die Einbringung von Grundstücken im Rahmen einer Teilbetriebseinbringung im Zuge einer Sachkapitalerhöhung nach der Vereinbarung keinem Vorkaufsrecht. Weiterhin stelle eine konzerninterne Veräußerung kein Umsatzgeschäft im Sinne von § 504 BGB dar. Schließlich handele es sich bei der Einbringung der Grundstücke gegen Anteile an der DS bzw. LF der Sache nach um einen Tausch, für den in Ziff. 6.1 der Anlage D 1 das Vorkaufsrecht ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Vermeintliche Vorkaufsrechte der Familiengesellschafter würden zudem in § 4 des Einbringungsvertrags durch Etablierung eines Rückkaufsrechts zugunsten der Beklagten abgesichert.
Die Annahme der Kläger, die angegriffenen Beschlüsse seien fehlerhaft, weil ihnen im Rahmen der Ausgliederung Bezugsrechte an den neu entstehenden Gesellschaften hätten eingeräumt werden müssen, sei abwegig und rechtlich nicht haltbar.
Auf die Frage, ob die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung durch den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag überlagert werde, komme es, nachdem Gesellschafterbeschlüsse ergangen seien, im Streitverfahren nicht an.
Diese Frage sei ausschließlich Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens.
Wegen des umfangreichen Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben zur Bewertungsproblematik durch Vernehmung des Sachverständigen Wirtschaftsprüfer Dr. zum W (Protokoll vom 14.12.2000, Bl. 3050). Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Vernehmung ein von ihm im parallel geführten Schiedsgerichtsverfahren gefertiges schriftliches Gutachten zum Gegenstand seiner Vernehmung gemacht (Anlage zu Bl. 2770).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die von den Klägern angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse sind weder nichtig noch anfechtbar.
Sie bedurften gem. § 21 Abs. 2 h) i.V.m. § 21 Abs. 4 h) der Satzung nicht der Zustimmung aller Gesellschafter, da die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände aa) und bb) des § 21 Abs. 2 h) erfüllt sind. Sie konnten deshalb mit der Mehrheit der A von 87,502 % der Stimmen wirksam verabschiedet werden.
Eine faktische Änderung des in § 2 der Satzung niedergelegten Unternehmensgegenstands ist mit den streitigen Ausgliederungen nicht verbunden. Ungeachtet dessen würde nach der statuarischen Satzungsordnung eine solche ebenfalls nicht zum Einstimmigkeitserfordernis führen (dazu unten A).
Die A unterlag bei der Beschlussfassung auch keinem Stimmverbot (unten B).
Der Wirksamkeit der Beschlüsse steht eine Verletzung der Informationsrechte der Kläger nicht entgegen. Eine solche ist zu verneinen (unten C).
Es wurde auch nicht versäumt, den Klägern ein Bezugsrecht hinsichtlich der Anteile an der DS und der LF einzuräumen (unten D).
Die den Klägern im Hauptvertrag eingeräumten Rechte ändern an der Sachlage nichts. Aus einer etwaigen Verletzung könnte ein Anfechtungsgrund nicht abgeleitet werden. Auch wurde gegen Rechte aus dem Hauptvertrag nicht verstoßen (unten E).
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer etwaigen Verletzung von Vorkaufsrechten der Kläger, die indes ebenfalls nicht vorliegt (unten F).
Die von der Beklagten in die DS bzw. die LF eingebrachten Unternehmensteile wurden gegenüber denen der A nicht unterbewertet. Die A hat daher durch ihre Zustimmung zu den Beschlüssen nicht gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen (unten G).
Die Klage ist daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
A.
Die streitigen Beschlussgegenstände unterfallen nicht dem Einstimmigkeitserfordernis.
I.
Ein solches ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 2 h) der Satzung.
1.
Zwar beziehen sich die angefochtenen Beschlüsse auf Veräußerungen von "ganzen Tätigkeitsbereichen" im Sinne von § 21 Abs. 2 h) der Satzung, für die grundsätzlich die 100%-ige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist.
Es handelt sich sowohl bei den Satellitenaktivitäten als auch beim Lenkflugkörperbereich um Tätigkeitsfelder, die gegenüber anderen Bereichen abgrenzbar sind, jeweils eine eigene Produktpalette umfassen, einer eigenen Geschäftspolitik zugänglich sind und denen sowohl Anlagevermögen als auch Mitarbeiter zugeordnet sind. Auch haben sie räumlich eine gewisse Selbständigkeit (vgl. dazu auch die Teilbilanzen, Ordner Anl. B 5, sowie die Gemeinschaftsgutachten der K und O für den Satellitenbereich, Anl. K 4 zur Klage, und zum Lenkflugkörperbereich, Anl. K 14 zur Klage).
Mit den Klägern geht der Senat davon aus, dass damit die Voraussetzungen, die im Rahmen einer Auslegung an den Begriff "ganzer Tätigkeitsbereich" zu stellen sind, gegeben sind. Dass die Satellitenaktivitäten in der Gesamtorganisation ihrerseits wieder dem umfassenderen Unternehmenszweig Raumfahrt und der Lenkflugkörperbereich dem Zweig Verteidigungsaktivitäten zuzuordnen sind, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Begriff ganzer Tätigkeitsbereich kann nicht mit den als Unternehmensgegenstand in § 2 Abs. 1 der Satzung umschriebenen Geschäftstätigkeiten gleichgesetzt werden, zumal die Umschreibung in der Satzung nicht vollständig ist und etwa der Bereich Verteidigungsaktivitäten gar nicht in die Satzung aufgenommen ist.
Auch eine teleologische Auslegung gebietet dieses Verständnis. Diese geht dahin, dass besonders einschneidende Unternehmensänderungen bzw. Umstrukturierungen der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Nachdem unter Zugrundelegung der Zahlen zum 31.12.1994 unstreitig der Satellitenbereich 16,29 % und der Lenkflugkörperbereich 25,5 % des Umsatzes des Gesamtkonzerns ausmachen und ca. von Mitarbeitern des Gesamtkonzerns, also 12,4 %, betroffen sind, handelt es sich um einschneidende Maßnahmen, die nach Sinn und Zweck der Satzung unter § 21 Abs. 2 h) fallen (zum Zahlenwerk siehe Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.1997, S. 142 ff = Bl. 1825 ff und Klägervortrag im Schriftsatz vom 21.10.1997, S. 79 ff = Bl. 1599 ff; stellt man die ausgegliederten Bereiche nicht ins Verhältnis zum Gesamtkonzern, sondern zur Beklagten, so werden umsatzmäßig durch die Ausgliederung des Satellitenbereichs 26 % und durch den Lenkflugkörperbereich 41 % betroffen und insgesamt 28 % der Belegschaft erfasst).
2.
Dennoch war gem. § 21 Abs. 4 h) der Satzung für die Beschlussfassungen die Mehrheit der A ausreichend, da die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände sowohl von aa) als auch bb) des § 21 Abs. 2 h erfüllt sind.
a)
Die Veräußerung der beiden Teilbetriebe erfolgt nach dem Gesamtkonzept, wie in den Beschlüssen ausdrücklich angesprochen, "... im Zuge der Einbringung. als Sacheinlage gegen Gesellschaftsanteile" an anderen Gesellschaften, nämlich der DS bzw. LF Derartige Veräusserungen sind nach der Alternative aa) des § 21 Abs. 4 h) vom Einstimmigkeitsgebot befreit. Setzt sich die bisherige Inhaberschaft der Beklagten an dem auszugliedernden Tätigkeitsbereich in einer Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft fort, wird dies nach Maßgabe der Satzung nicht dem Veto der Familiengesellschafter unterstellt.
b)
Auch die Voraussetzungen der Alternative bb) sind erfüllt.
Danach bedürfen auch Veräußerungen/Übertragungen zwischen der Beklagten und einer "etwaigen Obergesellschaft" (Konzerngesellschaft der D AG), in die Aktivitäten der Luft- und Raumfahrt eingebracht werden, sowie deren Konzernunternehmen und assoziierten Unternehmen, keiner Einstimmigkeit.
Von der Zustimmung der Minderheitsgesellschafter unabhängig sind damit veräußernde/übertragende Rechtsgeschäfte innerhalb des Gesamtkonzerns D, zu dem alle Gesellschaften gehören, an denen die D mit zumindest 20 % beteiligt ist, § 311 HGB.
Dem Verständnis der Kläger, die Ausnahmevorschrift beziehe sich nur auf Übertragungen zwischen Gesellschaften, die zum Do-Konzern gehören, kann angesichts des klaren Wortlauts der Regelung nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand bb) erfasst zwei Alternativen. Die erste bezieht sich auf "Veräußerungen/Übertragungen innerhalb der Do-Gruppe", die zweite Alternative auf Rechtsgeschäfte zwischen der Beklagten und der D bzw. zu deren Konzern gehörenden Unternehmen. Das Verständnis der Kläger reduziert die Regelung auf die erste Alternative und unterschlägt damit den Tatbestand des zweiten in dieser Vorschrift angelegten Anwendungsbereichs.
Sowohl die DS als auch die LF sind im Blick auf die Gesellschafterstellung der A Konzernunternehmen der D. Dass die LF nicht zur Do-Gruppe i.S.v. § 311 HGB und der Vorbemerkung des Hauptvertrags (Anl. B 1, S. 3 oben) gehört, da die Beklagte nur 19 % und nicht wie hierzu erforderlich 20 % der Anteile an ihr hält, ist unerheblich.
Das Einstimmigkeitserfordernis ist bei richtigem Verständnis aufgrund der Formulierung, ...."Obergesellschaft, in die Aktivitäten der Luft- und Raumfahrt eingebracht werden ...", nicht auf Veräußerungen/Übertragungen im Bereich der Luft- und Raumfahrt beschränkt. Der Relativsatz umschreibt und charakterisiert, wie die Beklagte überzeugend dargetan hat, nur die in der Vorschrift angesprochene "etwaige Obergesellschaft", die seinerzeit noch nicht existent, jedoch geplant war und dann in der im Tatbestand näher umschriebenen Entwicklung, die dann zur A geführt hat, verwirklicht wurde.
Die Kläger machen selbst nicht geltend, seinerzeit habe nur die Veräußerung/Übertragung des besonders traditionsreichen Kernbereichs der Beklagten Luft- und Raumfahrt erleichtert werden und ihnen nur diesbezüglich ein ansonsten zustehendes Vetorecht aberkannt werden sollen.
Im Übrigen ist hinsichtlich der Satellitenaktivitäten die Zuordnung zum Bereich Luft- und Raumfahrt offensichtlich. Bei den Lenkflugkörpersystemen handelt es sich zwar um Verteidigungsaktivitäten. Diese beziehen sich jedoch auf Angriffe bzw. Verteidigung aus der Luft, so dass auch diese diesem Bereich zuzuordnen sind.
3. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass, wie auch aus dem Protokoll der seinerzeitigen Gesellschafterversammlung hervorgeht (Anl. K 2), die Bündelung der Aktivitäten der A und der Beklagten jedenfalls im Satellitenbereich nur den ersten Schritt auf dem Weg der Einbringung dieser Unternehmensbereiche in eine europäische Zusammenarbeit darstellten sollte.
Bereits damals war eine weitergehende - auch rechtliche - Umstrukturierung ins Auge gefasst, wenn auch noch keine rechtsverbindlichen Vereinbarungen mit ausländischen Partnern bestanden und sich die Vorstellungen hierüber bis zu der dann im Jahre 1999 erfolgten Verwirklichung der Pläne wiederholt geändert haben (vgl. zu dieser Umstrukturierung Senatsurteil vom 08.10.1999 im Verfahren 20 U 59/99).
Auch wenn bei der Subsumtion der streitgegenständlichen Beschlüsse unter § 21 Abs. 2 h) dieser nächste Schritt bereits mit einbezogen wird, sind die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände aa) und bb) zu bejahen.
Zum einen war auch insoweit nicht geplant, die Unternehmensbereiche vollständig aus der Hand zu geben und an einen Dritten zu veräußern. Vielmehr sollte die Beklagte zumindest im Wege des Anteilstausches im Sinne der Alternative aa) an den neu gebildeten Gesellschaften beteiligt werden, wie es dann auch über die weiteren Gesellschafterbeschlüsse vom 06.07.1999 geschehen ist. Darüber hinaus sollte es sich bei den im Rahmen der geplanten europäischen Zusammenarbeit gebildeten Unternehmen auch um Konzerngesellschaften der D AG oder zumindest um assoziierte Unternehmen handeln. Auch dem wurde im Rahmen der 1999 erfolgten Einbindung der Satellitenaktivitäten der DS in den A Verbund und in die EA Rechnung getragen, (siehe auch Senatsurteil 20 U 59/99).
Die Voraussetzungen beider Ausnahmetatbestände von § 21 Abs. 2 h) waren damit auch unter Berücksichtigung der weiteren Planungsschritte erfüllt. Ob diese bei Beurteilung der streitigen Beschlüsse mitzubewerten sind, kann deshalb dahinstehen. Fest steht angesichts dessen jedenfalls, dass die Umstrukturierung nicht "scheibchenweise" verwirklicht werden sollte und auch nicht verwirklicht wurde, um auf diese Weise Einstimmigkeitsgebote der Satzung zu umgehen.
Dies gilt erst recht für den Lenkflugkörperbereich, bei denn bis heute eine weitere Umstrukturierung nicht erfolgt ist.
II.
Mit den Beschlüssen ist auch keine Änderung des Unternehmensgegenstands i.S.v. § 2 der Satzung verbunden, die nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich wäre.
1.
Der Gegenstand eines Unternehmens ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in der Satzung festzuschreiben und zu individualisieren. Dies ist bei der Beklagten in § 3 der Satzung geschehen. Dieser Unternehmensgegenstand ist Richtschnur für die Aktivitäten der Gesellschaft, Änderungen sind nur aufgrund von Satzungsänderungen gem. § 53 GmbH möglich. Rein tatsächliche Änderungen der Unternehmenstätigkeit, sei es durch Überschreitung satzungsgemäß übertragener Aufgaben oder auch durch Aufgabe von Teilen des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands, sind unzulässig. Sie bedürfen eines satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses.
Für die Frage, ob eine rechtlich relevante Änderung des Unternehmensgegenstands vorliegt, ist damit nicht entscheidend, ob gegenüber der bisherigen Tätigkeit neue Geschäftstätigkeiten aufgenommen oder Geschäftszweige aufgegeben werden. Maßgebend ist - jedenfalls unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt der Änderung des Unternehmensgegenstands i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 GmbHG - allein, ob der Bereich der in der Satzung umschriebenen Unternehmensaktivitäten verlassen wird. Hierzu bedarf es der Satzungsauslegung (grundlegend dazu: Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 225 ff; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl., Rn. 11 ff zu § 3; Hueck/Fastrich, in Baumbach/Hueck GmbHG, 17. Aufl., Rn. 9 ff zu § 3; Zöllner, in Baumbach/Hueck, a.a.O., Rn. 14 ff, 23 ff zu § 53; siehe auch BGH Z 83, 122 ff, 130 f - Holzmüller).
2.
§ 2 der Satzung unterschreibt den Unternehmensgegenstand zunächst sehr weitgreifend und wenig konkret mit "Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen, Systemen und Dienstleistungen", bevor dann, eingeleitet mit "insbesondere", einzelne konkrete Tätigkeitsbereiche beispielhaft genannt werden, nämlich die Luft- und Raumfahrt, die Meerestechnik, die Medizintechnik, die Elektrotechnik, der Maschinenbau und die Verfahrenstechnik. Anschließend wird der Unternehmensgegenstand durch die Formulierung "sowie auf allen damit zusammenhängenden ähnlichen Gebieten" wieder, wenig konkret, erweitert.
Derartig weit gefasste Umschreibungen des Unternehmensgegenstands sind regelmäßig dahin zu verstehen, dass nur der grobe Rahmen der Tätigkeit abgesteckt wird, auf dem sich das Unternehmen zu bewegen hat. Forschung und Entwicklung darf danach die Beklagte, über die im "insbesondere-Satz" genannten konkreten Tätigkeiten hinaus, auf allen denkbaren Gebieten ausüben, muss dies allerdings - selbstverständlich - nicht. Für die Frage, welche Bereiche die Beklagte abdecken muss, kommen nur die besonders aufgeführten Tätigkeiten in Betracht. Auslegungsbedürftig ist dabei, ob die Aufzählung konkreter Tätigkeitsbereiche, wie die Beklagte meint, beispielhaft zu verstehen ist oder ob stets alle genannten Bereiche abgedeckt werden müssen.
3.
Selbst wenn zugunsten der Kläger von Letzterem auszugehen wäre, läge hinsichtlich der streitigen Ausgliederungen keine Änderung des Unternehmensgegenstands vor. Die Auslegungsfrage kann daher unentschieden bleiben.
a)
Der ausgegliederte Bereich "Satellitenaktivitäten" ist der Umschreibung "Luft- und Raumfahrt" des § 2 der Satzung zuzuordnen und zwar der Raumfahrt. Dieser Bereich wurde durch die Ausgliederung nicht aufgegeben, sondern wird mit anderen Aktivitäten weiterbetrieben.
Zumindest der - dann 1999 ebenfalls ausgegliederte - Bereich "Raumfahrt-Infrastruktur" wird von der streitgegenständlichen Beschlussfassung nicht erfasst. Verblieben ist - Stand: 31.12.1994 - der Beklagten daher unstreitig ein Geschäftsfeld mit einem Umsatzvolumen von DM, entsprechend 36 % des Umsatzvolumens des Gesamtbereichs Raumfahrt, mit der bisher Mitarbeiter. Es verbleibt also - auch wenn der größere Teil ausgegliedert wurde - ein beträchtlicher Bereich, der den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand ausfüllt (zum Parteivortrag hinsichtlich des diesbezüglichen Zahlenwerks siehe Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.1997, S. 142 ff. = Bl.1825 ff. d.A. und Klägerschriftsatz vom 21.10.97, S. 79 ff. = Bl. 1599 ff d.A.).
Eine Satzungsdurchbrechung kommt damit nicht in Betracht. Der verbleibende Teil ist nicht so gering, dass ihm nur Alibi-Funktion zur Vermeidung einer Satzungsänderung beigemessen werden könnte (vgl. dazu Lutter/Leinekugel, a.a.O.). Die Kläger legen auch nicht dar, wie angesichts dessen § 2 der Satzung hätte geändert werden und weicher der in ihm umschriebenen Tätigkeitsbereiche aus ihm hätte herausgenommen werden müssen. Dass für die - damals fernere - Zukunft auch die Herausnahme des Bereichs "Raumfahrt-Infrastruktur" geplant war und inzwischen erfolgt ist, ist unerheblich. Nachdem dieser Betriebsteil nach den streitigen Beschlüssen noch 4 Jahre bei der Beklagten verblieben ist, wäre es falsch gewesen, etwa bereits seinerzeit den Bereich Raumfahrt aus dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand herauszunehmen. Die Frage einer Änderung der Unternehmensgegenstands kann sich allenfalls im Rahmen der Beschlüsse vorn 06.07.1999 stellen, die jedoch in diesem Verfahren nicht im Streit stehen.
b)
Entsprechend verhält es sich im Lenkflugkörperbereich.
Diesen ordnen die Parteien betriebsintern der Sparte Verteidigung der Beklagten zu, von der er mit einem Umsatz von DM 65 % betrifft. Insoweit sind von Mitarbeitern ca. von der Ausgliederung betroffen, also 6 % (Klägerschriftsatz vom 21.10.1997, S. 79, 80 = Bl. 1599 ff. d.A.).
Auch hier verbleibt somit ein beträchtlicher Teil bei der Beklagten.
Der Bereich Verteidigung unterfällt im Übrigen nicht den satzungsmäßig konkret umschriebenen Unternehmensbereichen, sondern kann nur den mit "ähnlichen Gebieten" umschriebenen Aktivitäten zugeordnet werden. Insoweit kann die Aufgabe von Tätigkeiten, da es an einer bestimmbaren Pflicht zur Betätigung fehlt, ohnehin nicht zu einer Änderung des Unternehmensgegenstands führen.
Ordnet man den Lenkflugkörperbereich der Luft- und Raumfahrt zu, so ändert dies aus den unter a) genannten Gründen an der Beurteilung nichts.
4. Bei dieser Sachlage kann die - insbesondere in der Literatur - kontrovers diskutierte Frage, ob eine Änderung des Unternehmensgegenstands dann vorliegt, wenn ein Unternehmen seine satzungsmäßige Tätigkeit in einzelnen Bereichen oder auch insgesamt nur noch über das Halten von Beteiligungen ausübt und zu einer Holding-Gesellschaft wird, dahinstehen (eine Änderung des Unternehmensgegenstands bejahen: Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., Rn. 36, Anh. zu § 52 m.w.N.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Rn. 102 zu § 53; eine Änderung des Unternehmensgegenstands verneinend: Scholz/Priester, GmbHG, 8. Aufl., Rn. 112 zu § 53 GmbHG, m.w.N., der die von ihm vertretene Ansicht als herrschend bezeichnet; siehe auch Wollburg/Gehling; Festschrift Lieberknecht, S. 133 ff, 140; zur aktuellen Diskussion über die Unternehmensgegenstandsproblematik insgesamt: Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 225 ff m.w.N.).
Anzumerken ist - auch im Vorgriff auf die unten noch näher zu erörternden Rechte der Familiengesellschafter aus dem Hauptvertrag - jedoch, dass bei Ausgliederungsmaßnahmen, die den Ausnahmetatbeständen aa) und bb) von § 21 Abs. 2 h) der Satzung unterfallen und für die deshalb eine Entscheidungsmehrheit von 87,5 % ausreicht, sich hieran im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Satzungswerks selbst dann nichts ändern würde, wenn durch die Ausgliederung ein Tätigkeitsbereich berührt würde, der einen der in § 2 Abs. 1 der Satzung konkret genannten Tätigkeitsbereiche vollständig erfassen würde und der Ansicht zu folgen wäre, das bloße Halten einer Beteiligung genüge zur Ausfüllung des Unternehmensgegenstands nicht:
Wie der Senat bereits im Urteil vom 08.10.99 im Verfahren 20 U 59/99 (zustimmende Anmerkung von Rottnauer in NZG 2000, 496 ff) ausgeführt hat, sind die verschiedenen Alternativen des Katalogs von § 21 Abs. 2, der die der Einstimmigkeit bedürfenden Beschlussgegenstände enumerativ aufführt, als Spezialvorschriften zu verstehen, die den von ihnen erfassten Regelungsbereich abschließend klären und den allgemeineren Satzungsvorschriften vorgehen. Durch § 21 Abs. 2 h) wird abschließend klargestellt, dass dann, wenn das Unternehmen unter den Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände aa) oder bb) einen operativen Betriebsbereich aufgibt, es hierzu keiner Einstimmigkeit bedarf. Soweit § 21 Abs. 2 h) ausdrücklich von der Übertragung "ganzer Tätigkeitsbereiche" spricht, können dies somit auch solche sein, die den Unternehmensgegenstand berühren, also die in § 2 Abs. 1 ausdrücklich genannten Bereiche. Wäre dies anders gewollt gewesen, nämlich in dem Sinne, dass nur die Übertragung ganzer Tätigkeitsbereiche, durch die der Unternehmensgegenstand nicht berührt wird, gemeint gewesen wären, hätte dies ausdrücklich klargestellt werden müssen; dies zumal es bei der Einbindung der Beklagten in den D-Konzern von vornherein nahe lag, dass gleichartige Unternehmenstätigkeiten innerhalb des Konzerns zusammengefasst werden. Dies gilt um so mehr angesichts der bei Verabschiedung der Satzung bereits im Hauptvertrag ausdrücklich vorgesehenen Einbindung der Unternehmenstätigkeiten in "europäische Zusammenhänge".
§ 21 Abs. 2 h) ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass es im Falle der Einbringung ganzer Tätigkeitsbereiche als Sacheinlage gegen Anteile an der Übernehmergesellschaft und im Rahmen von Übertragungen innerhalb des Konzerns für die Rechte der Familiengesellschafter gleichgültig sein sollte, ob die Tätigkeit unmittelbar und über eigene Aktivitäten oder nur über Beteiligungen ausgeübt wird. Insoweit sollte den Minderheitsgesellschaften nach aa) und bb) kein Vetorecht zukommen, sie sollten einen Wechsel vom operativen Geschäft zu einem Beteiligungsengagement in diesen Fällen nicht verhindern können. Im Rahmen der Ausnahmetatbestände wurde das Halten von Beteiligungen hinsichtlich der Rechte der Familiengesellschafter der operativen Tätigkeit gleichgesetzt.
Dieses Ergebnis wird durch § 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 c) der Satzung nicht in Frage gestellt. Würde dieser Vorschrift im streitigen Zusammenhang vorrangige Bedeutung zukommen, würde die speziellere und detaillierte Regelung des § 21 Abs. 2 h) obsolet. In der Gesamtschau müssen die Vorschriften daher dahin verstanden werden, dass selbst dann, wenn Maßnahmen i.S.v. § 21 Abs. 2 h) eine Änderung des Unternehmensgegenstandes darstellen, die damit verbundene Satzungsänderung nicht der Einstimmigkeit bedarf, geschützte Rechte der Familiengesellschafter werden nicht berührt.
§ 21 Abs. 2 c), wonach "sonstige Satzungsänderungen, durch die die gesetzlichen, gesellschaftsvertraglichen oder vertraglichen Rechte der Familiengesellschafter beschränkt oder beeinträchtigt werden", der Einstimmigkeit bedürfen, wird hierdurch nicht unterlaufen. Die Vorschrift behält ihre Bedeutung für Satzungsänderungen und Änderungen des Unternehmensgegenstands, die nicht unter § 21 Abs. 2 h aa) und bb) fallen. Sind jedoch diese Ausnahmetatbestände erfüllt, so wird durch diese Vorschrift klarstellt, dass auch die Veräusserung ganzer Tätigkeitsbereiche gerade nicht zu den über § 21 Abs. 2 c) geschützten Rechten gehört.
Ein Einstimmigkeitserfordernis kann entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus der sog. "Holzmüller-Doktrin" des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122 ff) abgeleitet werden.
Der BGH hat hier - für die Aktiengesellschaft - lediglich entschieden, dass Abspaltungen von Unternehmensbereichen und Verlagerungen auf Tochtergesellschaften von solcher Tragweite für die Gesellschaft sein können, dass sie die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands überschreiten und einer Entscheidung der Hauptversammlung zugeführt werden müssen und zwar auch dann, wenn die Satzung dies nicht vorsieht.
Nachdem die Frage hier statuarisch ausdrücklich in § 21 Abs. 2 h) normiert und einer differenzierenden Regelung gerade auch hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit zugeführt worden ist, ist diese Rechtsprechung von vornherein nicht einschlägig. Welche Mehrheitsverhältnisse ggf. für eine solche Beschlussfassung erforderlich sind, hat der BGH offengelassen. Die wohl herrschende Lehre verlangt hierfür eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 (Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 225 ff, 231 m. FN 39; Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht, vor § 311, Rn. 11 ff, 18 mit Fußnote 49, je mit Überblick über den Meinungsstand; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 6. Aufl., § 4 a) V. 3c; für einfache Mehrheit: Koppensteiner, AG 1995, 95 f).
Dass Einstimmigkeit erforderlich und darüber hinaus, was angesichts der statuarischen Regelung hier notwendig wäre, eine satzungsmäßige Regelung nichtig wäre, die wie die der Beklagten eine Mehrheit von "nur" 87,5 % vorsieht, wird nicht vertreten und kann insbesondere aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht abgeleitet werden.
IV.
Auch aus dem Hauptvertrag kann kein Einstimmigkeitserfordernis abgeleitet werden.
In diesem Zusammenhang kann dabei offen bleiben, ob die Kläger aus den von ihnen in Bezug genommenen Regelungen der Vorbemerkung überhaupt konkrete Gesellschafterrechte ableiten werden können oder ob es sich bei ihr nur um rechtlich unverbindliche "Wohlverhaltenserklärungen" handelt, aus denen kein Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten im Einzelfall gestützt werden kann. Auch kann dahinstehen, ob Verletzungen des Hauptvertrags zur Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen führen können (vgl. dazu noch unten E).
Angesichts dessen, dass Satzung und Hauptvertrag gleichzeitig entstanden sind und mit ihnen in der Gesamtschau ein einheitliches, in sich widerspruchsfreies Regelwerk der Rechtsbeziehungen der Beteiligten geschaffen werden sollte, sind in der Satzung ausdrücklich und eindeutig getroffene Regelungen als abschließend zu verstehen, die nicht durch allgemeine, präambelartige Klauseln wieder in Frage gestellt werden können. Ansonsten würde, wie der Senat schon im Urteil vom 29.10.1997 im Verfahren 20 U 8/97 ausgeführt hat, das umfangreiche, juristisch im einzelnen ausgearbeitete Regelungswerk verwässert und sein Regelungszweck, der angesichts seiner Entstehungsgeschichte gerade auch darin bestand, die zuvor bestehenden Unklarheiten zu beseitigen und für die Zukunft die Kompetenzen klar zu verteilen, verfehlt (siehe auch noch unten E).
B.
Den Beschlussfassungen steht ein Stimmverbot der Mehrheitsgesellschafterin A gem. § 47 Abs. 4 GmbHG nicht entgegen. Ihre Stimmen zählen, so dass die Beschlussvorlagen nicht an den ablehnenden Stimmen der Familiengesellschafter gescheitert sind.
1.
Der Beschluss bezüglich der Satellitenaktivitäten ist auf den Abschluss eines Einbringungsvertrags mit der DS GmbH gerichtet. Da deren Anteile voll von der A gehalten wurden, richtete sich der Beschluss der Sache nach auf ein Rechtsgeschäft zwischen der Beklagten und dieser, so dass grundsätzlich eine Konstellation vorliegt, bei der ein Stimmrechtsverbot in Erwägung zu ziehen ist. Bei der LF verhält es sich entsprechend.
Auch besteht ein Interessenkonflikt für die A deshalb, weil die von ihr und die von der Beklagten in die neuen Gesellschaften einzubringenden Bereiche in den angegriffenen Beschlüssen bewertet werden und sich aus dieser Bewertung die künftige Verteilung der Anteile an den neuen Gesellschaften und damit auch die Beteiligung der A, selbst ergibt.
2.
Ein Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbHG ist jedoch in zumindest schlüssiger Weise für Gesellschafterbeschlüsse der streitgegenständlichen Art ausgeschlossen.
Dies folgt zwingend aus den bereits erörterten Ausnahmevorschriften des § 21 Abs. 2 h) aa) und bb).
Die Alternative bb) sieht ausdrücklich vor, dass im Rahmen von Übertragungen zwischen der Beklagten und der D oder einem Unternehmen ihres Konzerns eine Mehrheit von 87,5 % zur Beschlussfassung ausreicht. Dies bedeutet, dass die Entscheidungsbefugnis über derartige Geschäfte der Mehrheitsgesellschafterin zukommen sollte. Da die Alternative bb) indes gerade einen Fall voraussetzt, in dem der in § 47 Abs. 4 vorausgesetzte Interessenkonflikt vorliegt, folgt daraus zwingend, dass die Mehrheitsgesellschafterin ungeachtet dieser Konfliktslage entscheidungsbefugt sein sollte, was wiederum bedeutet, dass die Gesellschafter davon ausgegangen sind, dass für diesen Fall das Stimmverbot - selbstverständlich - nicht eingreifen sollte. § 21 Abs. 2 h) bb) enthält somit in schlüssiger Form eine Befreiung vom Stimmverbot für die Mehrheitsgesellschafterin. Aus dem gesamten Satzungswerk wird dabei deutlich, dass der D-Konzern als Einheit gesehen wurde und es deshalb keinen Unterschied machen sollte, ob die Mehrheitsgesellschafterin an dem den Tätigkeitsbereich übernehmenden Unternehmen formal beteiligt ist oder ob es sich um ein anderes Unternehmen des Konzerns handelt.
Nur dieses Verständnis ist auch damit vereinbar, dass gem. § 2 der Satzung die industrielle Führung der D bzw. der A obliegt und diese nach der Vorbemerkung zum Hauptvertrag ausdrücklich auch das Recht hat, die Geschäftspolitik der Beklagten zu bestimmen und Maßnahmen der Umstrukturierung in die Wege zu leiten. Ausdrücklich gestattet ist der D, und damit der Mehrheitsgesellschafterin, die Beklagte in den größeren Zusammenhang der Neuordnung der deutschen und europäischen Luft- und Raumfahrtindustrie einzubinden und die Geschäftspolitik auch an dem Gesamtinteresse der größeren Unternehmenseinheit, weiche die D seinerzeit - durch Übernahme der M - zu bilden beabsichtigte, auszurichten. Durch diesen vertraglich fixierten Planungshorizont war die Zusammenführung von Aktivitäten der Beklagten mit Unternehmen des D Konzerns vorgegeben und ausdrücklich gestattet. Damit wäre es unvereinbar, hätten die Familiengesellschafter durch Ausschluss der Mehrheitsgesellschafterin bei entsprechenden Beschlussfassungen das Recht, über diese allein zu befinden, diese ggf. zu verhindern und damit de facto entgegen allen Intentionen selbst die maßgeblichen Weichenstellungen der Geschäftspolitik zu bestimmen, oder zumindest die Mehrheitsgesellschafterin zu zwingen, von den Familiengesellschaftern allein getroffene Entscheidungen einer Überprüfung wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in einem Beschlussanfechtungsverfahren zuzuführen.
3.
Ungeachtet dessen greift das Stimmverbot auch deshalb nicht, weil es sich bei den streitgegenständlichen Maßnahmen um Strukturänderungen körperschaftsrechtlichen Charakters handelt, bei denen § 47 Abs. 4 GmbH unanwendbar ist (Scholz/K. Schmidt, Rn. 114 ff zu § 47 mit Übersicht über den Meinungsstand in FN 424; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., Rn 60 zu § 47). Der körperschaftliche Charakter ist insbesondere anerkannt für den Abschluss von Unternehmensverträgen und für Verschmelzungen und Spaltungen nach dem Umwandlungsgesetz, also Umstrukturierungsmaßnahmen, die den streitigen vergleichbar sind (Scholz/K. Schmidt, a.a.O.; Lutter/Winter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., Rn. 8 zu § 50 m.w.N.).
4.
Schließlich wäre ein Stimmverbot auch mit dem zwischen der A und der Beklagten geschlossenen Beherrschungsvertrag nicht vereinbar. Bei Abschluss eines solchen Vertrags gilt - jedenfalls da, wo es um rechtsgeschäftliche Betätigung geht und das herrschende Unternehmen nicht, wie etwa bei der Entlastung, zum Richter in eigener Sache wird (Scholz/K. Schmidt, Rn. 173 zu § 74) - das Stimmverbot für das herrschende Unternehmen nicht bzw. gilt es als konkludent aufgehoben (Zöllner, ZGR 1992, 183 ff; Rowedder/Koppensteiner, Rn. 81, Anh. zu § 52; Zöllner, in Baumbach/Hueck, a.a.O., Schlussanhang I, GmbH-Konzernrecht, Rn. 48; für konzerninterne Rechtsgeschäfte auch dann, wenn kein Beherrschungsvertrag besteht: Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., Rn. 126 zu § 47). Würde man dies anders sehen, so hätte dies zur Folge, dass über derartige Rechtsgeschäfte ausschließlich die Minderheitsgesellschafter zu befinden haben, was in erklärtem Widerspruch zu Sinn und Zweck eines Beherrschungsvertrags in einem Konzern, in dem es naturgemäß häufig zu internen Rechtsgeschäften kommt, stünde; dies zumal das herrschende Unternehmen vor dem Hintergrund der Bündelung der Interessen über die Gewinnabführungs- und Verlustausgleichsvereinbarung grundsätzlich sogar nachteilige Weisungen erteilen darf, Bei einer anderen Betrachtung würde der Sinn des Beherrschungsvertrags konterkariert (Zöllner, ZGR 1992, 183 ff).
Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang, ob die A u der streitgegenständlichen Umstrukturierung, bezüglich derer nur vorsorglich ein Gesellschafterbeschluss herbeigeführt wurde, befugt gewesen wäre.
Handelte es sich um eine solche Maßnahme, so kann sie ihr Stimmrecht nicht dadurch verlieren, dass sie vorsorglich einen Gesellschafterbeschluss herbeiführt.
Fällt die Maßnahme wegen ihres außergewöhnlichen Charakters andererseits aus dem Bereich der Weisungsbefugnis des Beherrschungsvertrags, so muss ihr körperschaftsrechtlicher Charakter beigemessen werden, so dass, wie ausgeführt, schon aus diesem Grund ein Stimmverbot entfällt.
C.
Die Beschlüsse unterliegen nicht deshalb der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit, weil die Kläger im Vorfeld der Beschlussfassungen nicht in ausreichender Weise über die Beschlussgegenstände informiert worden wären und ihnen so eine verantwortliche Entscheidungsfindung über die Ausgliederungsmaßnahmen nicht ermöglicht worden wäre.
1.
Gem. § 51a GmbHG ist jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen und Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Ein - von § 51 a GmbHG umfasstes - besonderes Informationsrecht besteht vor Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung. Dieses ist auf die zur Beurteilung des Entscheidungsgegenstands erforderlichen Informationen gerichtet (Zöllner, in Baumbach/Hueck, a.a.O., Rn. 39 zu § 51a). Die Verletzung der Informationspflicht führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, wobei sich ggf. die Frage der Kausallität bzw. Relevanz für das Bschlussergebnis stellen kann (Scholz/K. Schmidt, a.a.O. Rn. 19 zu § 51 und Rn. 47 zu § 51 a; Zöllner, in Baumbach/Hueck, a.a.O., Rn. 86a, Anh. zu § 47).
Mit welchem zeitlichen Vorlauf die Gesellschafter im Vorfeld einer beabsichtigten Beschlussfassung informiert werden müssen, ist im GmbH-Gesetz nicht näher geregelt. Anerkannt ist jedoch - insbesondere bei Satzungsänderungen und wichtigen Grundlagenentscheidungen - die Pflicht, in Verbindung mit der Einberufung zur Gesellschafterversammlung nicht nur die Tagesordnung mitzuteilen, sondern ggf. auch sonstige für die Entscheidung maßgebliche Information zu erteilen (Scholz/K. Schmidt, Rn. 19 zu § 51 und Zöllner, in Baumbach/Hueck, a.a.O. Rn. 21 zu § 51). Für diese Mitteilungen gilt die Frist des § 51 Abs. 1 GmbHG, also die Wochenfrist. Nachdem gem. § 18 Abs. 4 der Satzung der Beklagten die Frist zur Einberufung der Hauptversammlung auf zwei Wochen verlängert wurde, gilt dies auch entsprechend für die Informationspflicht.
Da die beabsichtigte Veräußerung weitgehend mit einer Ausgliederung im Sinne von §§ 123 ff Umwandlungsgesetz vergleichbar ist, weist die Beklagte zu Recht auf die Parallelproblematik im Umwandlungsgesetz hin. Dort ist gem. §§ 47, 127 der Spaltungsbericht - dessen inhaltlichen Anforderungen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen in vollem Umfang entsprechen - den Gesellschaftern spätestens im Zusammenhang mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu steilen (Lutter/Winter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., Rn. 14 ff zu § 47 Umwandlungsgesetz).
Auch danach kann hier von einer längeren Frist als der Zwei-Wochenfrist nicht ausgegangen werden.
2.
Die gebotenen Informationen wurden den Klägern deutlich früher zur Verfügung gestellt. Zudem wurde den Klägern auch, was Art und Inhalt der Informationen angeht, entgegengekommen:
Die Ausgliederungen waren bereits am 11.03.1993 (Berufungsbegründung, S. 18 = Bl. 1387 d.A.) erstmals Thema einer Gesellschafterversammlung. Als sich die Pläne konkretisierten, wurden den Familiengesellschaftern in einem Informationsgespräch am 30.09.1994 erste entsprechende Unterlagen präsentiert (Anl. B 6).
Am 07.07.1995 fand dann ein weiteres informelles Gespräch statt, zu dem die Familiengesellschafter am 14.06.1995, eingegangen am 21./22.06.1995, geladen worden waren (Anl. B 7). Dieser Einladung waren umfangreiche Unterlagen beigefügt, u.a. die beiden Gemeinschaftsgutachten der Wirtschaftsprüfer K und C über die Bewertung der aus der Beklagten und der A auszugliedernden Unternehmensbereiche (Anl. B 7 Nr. 4 und Anl. B 7 a Nr. 3). Im Gespräch selbst wurde den Familiengesellschaftern dann nochmals eine Präsentationsunterlage vorgelegt (Anl. B 8).
Am 10.07.1995 erfolgte sodann die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 26.07.1995, also unter Wahrung der satzungsmäßigen Frist. Der Einladung war nochmals eine Vielzahl von Unterlagen beigefügt, u.a. Entwürfe der geplanten Einbringungsverträge und die vier Einbringungsbilanzen (Ordner, Anl. B 5).
Noch vor der Gesellschafterversammlung fanden darüber hinaus am 17.07. und 18.07.1995 vertiefende Gespräche zwischen der Beklagten und den Familiengesellschaftern statt, zu denen auch die Wirtschaftsprüfer zugezogen wurden, die, auch anhand eines vorbereiteten Fragenkatalogs, Fragen der Minderheitsgesellschafter beantwortet haben (Protokoll, Anl. B 9).
Insbesondere die vor allem maßgeblichen Bewertungsgutachten standen den Klägern somit ca. fünf Wochen vor der Gesellschafterversammlung zur Verfügung.
Sowohl S als auch der Testamentsvollstrecker haben in der Gesellschafterversammlung ihre Anerkennung über die vorgelegten Informationen zum Ausdruck gebracht, wenn sie auch den Wunsch geäußert haben, die Bewertungsgutachten noch einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, für die sie einen Prüfungszeitraum von 6 Monaten gefordert haben.
Hierauf bestand nach der beschriebenen Rechtslage kein Anspruch. Im Übrigen hat sich die Mehrheitsgesellschafterin gegen eine solche Überprüfung nicht grundsätzlich gesperrt, sondern nur vor dem Hintergrund der Forderung der Familiengesellschafter, dass etwaige aufgrund einer weiteren Überprüfung angezeigte Korrekturen sich nur zugunsten, nicht jedoch zu Lasten der Beklagten auswirken dürften (Protokoll, Anl. B 11).
Soweit die Kläger weitergehende Informationsrechte aus dem Konsortialvertrag aus dem Jahre 1985 - der nach VII. des Hauptvertrags weiterbesteht, sofern der Hauptvertrag oder die Satzung keine abweichenden Regelungen enthalten - ableiten wollen, kann dem nicht gefolgt werden.
In diesem Vertrag findet sich zwar unter Bl. 1, letzter Absatz die Regelung (Anl. B 50, S.5)
.."D verpflichtet sich, im Rahmen ihrer industriellen Führung bei allen Maßnahmen von grundsätzlicher unternehmerischer Bedeutung Herrn Prof. Do und seine Rechtsnachfolger rechtzeitig vorher zu konsultieren und sich um ein einvernehmliches Vorgehen zu bemühen..."
Diese Rechte stehen den Klägern jedoch deshalb nicht zu, weil im Hauptvertrag insoweit eine abweichende Regelung getroffen worden ist:
Die fragliche Regelung findet sich im Konsortialvertrag in den unter I. getroffenen Grundsatzregelungen über die künftige Zusammenarbeit. Dieser Regelung entsprechen im neuen Hauptvertrag die Vorschriften unter "I. Vorbemerkung", in denen derselbe Regelungsgegenstand, "die Grundsätze der Rechtsbeziehungen" zusammengefasst werden, indem statt der bisherigen Konsultationspflicht die industrielle Führung der Beklagten durch die D unter Wahrung der Interessen der Familie herausgestellt wird. Daraus, dass im Hauptvertrag an die Stelle der angestrebten einvernehmlichen Zusammenarbeit, die Ausgangspunkt der Mitteilungspflicht war, gerade eine neue Art der Rechtsbeziehungen gestellt und die Grundlagen hierfür festgeschrieben wurden, ist zu schließen, dass die Neuregelung in diesem Regelungsbereich insgesamt an die Stelle des Konsortialvertrags treten sollte und die alten Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit ersetzt haben, also "I. Vorbemerkung" des Hauptvertrags insgesamt an die Stelle von "B. I. 1." des Konsortialvertrags getreten ist. Nachdem die besondere Konsultationspflicht nun nicht mehr enthalten ist - und auch nicht mehr der Intention der neuen Zusammenarbeit entspricht -, gilt sie daher nicht mehr. Der gegenteiligen Auffassung der Kläger kann nicht gefolgt werden.
Unabhängig davon genügten die den Klägern im Vorfeld der Beschlussfassung erteilten schriftlichen und in den zusätzlichen Erörterungsterminen unter Einschaltung von Wirtschaftsprüfern auch mündlich erteilten Informationen auch den Anforderungen des Konsortialvertrags.
Auch durch diesen wurden im Übrigen keine konkreten, etwa zeitlich fixierten Informationspflichten auferlegt, die über die oben genannten hinausgehen würden. Auch war das Vorgehen der Beklagten bzw. der Mehrheitsgesellschafterin bei Verabschiedung der streitgegenständlichen Beschlüsse, wie auch aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung und den Vorgesprächen deutlich wird, von dem Bemühen um eine einvernehmliche Klärung im Sinne des Konsortialvertrags bestimmt.
Dass IX. des Hauptvertrags, wonach die D sich verpflichtet hat,
"... dafür zu sorgen, dass den Familiengesellschaftern vom Vorstand der Do GmbH die Quartalsberichte, die strategischen und Finanzplanungen, Erläuterungsberichte zum Jahresabschluss, Jahresabschlüsse sämtlicher Tochtergesellschaften mit Erläuterungsberichten, Investitionsplanungen, Abhängigkeitsberichte und ähnliches - soweit vorhanden - je zweifach nach Stämmen zugesandt und auf Wunsch einem von jedem Stamm Benannten erläutert werden ..."
verletzt worden wäre, machen die Kläger nicht substantiiert geltend. Sie wollen aus dieser Vorschrift ersichtlich nur eine großzügig zu bemessene Prüfungsfrist ableiten (Schriftsatz vom 30.04.1998, S. 54 f. = Bl. 2285 f.). Hierfür bietet diese Regelung jedoch keinen Ansatzpunkt. Ob die Nichtbeachtung dieser Informationspflichten im streitigen Zusammenhang - angesichts der Vielzahl vorgelegter spezieller Unterlagen über die Ausgliederungen - erheblich wäre und zur Anfechtbarkeit führen könnte, kann dahinstehen.
3.
Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang deshalb auch die Frage, ob eine etwaige Verletzung der Pflichten aus dem Konsortialvertrag und aus dem Hauptvertrag als Verletzung einer nicht in der Satzung geregelten schuldrechtlichen Nebenpflicht überhaupt einen Beschlussmangel darstellen würde (vgl. dazu noch unten E). Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein etwaiger Pflichtverstoß kausal oder relevant für die Beschlussfassung geworden wäre.
III.
1.
Die Rüge der Kläger im Schriftsatz vom 30.04.1998 (S. 55 = Bl. 2286 ff), ihnen seien
- sämtliche Protokolle über Geschäftsführer (Vorstands-) Sitzungen seit dem 01.01.1994,
- sämtliche Unterlagen über die Vorbereitung und die Abwicklung der Ausgliederung von Satelliten- und Lenkflugkörperaktivitäten, insbesondere auch betreffend die Verhandlungen der A mit M D über die Abgabe weiterer 30 % Geschäftsanteile,
- sämtliche Unterlagen über die Vorbereitung und Abwicklung der Abgabe der Beteiligung an der Do Luftfahrt GmbH (einschließlich der Gründung und aller weiterer Maßnahmen in Bezug auf die Zwischengesellschaft),
- sämtliche Unterlagen betreffend die Verhandlungen mit M vorenthalten worden, bezieht sich nicht auf Unterlagen, die von ihnen vor der Beschlussfassung erbeten worden sind, sondern auf solche, die sie erst später im Zuge der verschiedenen Verfahren angefordert haben.
Dass die Beklagte diese Unterlagen den Klägern von sich aus und ohne Aufforderung gem. § 51a GmbHG im Blick auf die streitige Beschlussfassung - neben den umfangreichen ihnen überlassenen Unterlagen - hätten zugänglich gemacht werden müssen, ist nicht erkennbar und wird auch von den Klägern so nicht substantiiert behauptet.
Die Unterlagen dürften mit Ausnahme der Sitzungsprotokolle auch erst aus der Zeit nach der Beschlussfassung stammen.
Eine Informationspflichtverletzung kommt insoweit daher nicht in Betracht.
2.
Falls die Kläger die Berufung auf diesbezügliche Auskunfts- bzw. Herausgabeansprüche als Beweisantrag im Sinne von §§ 421, 422 ZPO verstanden wissen wollten, so bedarf es hierfür eines entsprechenden bestimmten Antrags, der gem. § 422 ZPO die "Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen" enthalten muss, also eine konkrete Beweisbehauptung, des weiteren, "die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde". Einen Antrag, der diesen Anforderungen genügen würde, haben die Kläger nicht gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche für das streitgegenständliche Verfahren relevante Tatsachen sie mit den angeforderten Unterlagen konkret beweisen wollen. Für Beweiserleichterungen, die die Kläger - unter Berufung auf den BGH (EBE 1997, 334) - im Hinblick auf die von ihnen behauptete Beweisvereitelung durch Vorenthaltung der genannten Unterlagen fordern, fehlt bei diesen Gegebenheiten die Grundlage.
3.
Für eine Aussetzung des Verfahrens, die die Kläger vorsorglich bis zur Herausgabe der angesprochenen Unterlagen erstreben, ist bei dieser Sachlage kein Raum und eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich.
Eine Aussetzung sieht die ZPO gem. § 148 ZPO nur wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit vor. Dass sie ein solches Verfahren, etwa auf Auskunft bzw. Einsichtnahme gem. § 51b GmbHG, eingeleitet hätten, haben die Kläger nicht vorgetragen.
D.
Die Beschlüsse sind auch nicht deshalb für nichtig zu erklären, weil im Rahmen der streitigen Ausgliederungen versäumt worden wäre, den Klägern ein Bezugsrecht an den Anteilen der neuen Gesellschaften einzuräumen.
Ein solches Bezugsrecht kann weder aus den GmbH-rechtlichen Vorschriften, noch aus einer Heranziehung des Aktienrechts hergeleitet werden.
Soweit sich die Kläger (Schriftsatz vom 29.09.2000, S. 31 ff = Bl. 2856 ff) auf eine Äußerung von Lutter (AG 2000, 342 f) beziehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Zum einen ist der Streitfall der von Lutter erörterten Fallkonstruktion nicht vergleichbar. Lutter, der im Übrigen mit seiner Rechtsauffassung, die er auf eine entsprechende Anwendung von § 186 AktG stützt, Neuland betritt, hat ein Bezugsrecht nur für Aktionäre von börsennotierten Publikumsgesellschaften bei besonderen Fallkonstellationen gefordert. Er hat dabei den Fall im Auge, dass die Muttergesellschaft Aktien ihrer Tochter veräußert und zwar an einen außenstehenden Dritten. Hierum geht es im Streitfall nicht. Hier steht lediglich eine Ausgliederung aus der Muttergesellschaft auf ein Konzernunternehmen im Raum, an dem die Mutter beteiligt wird und beteiligt bleibt. Die von Lutter angesprochene Gefahr der Verwässerung des Vermögens besteht hier nicht.
Ein Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe neuer Tochteranteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung ist nach allgemeiner Ansicht nicht gegeben (Hüffer, AktG. 4. Aufl. Rdnr. 8 zu § 186 m.w.N.).
Den Klägern ist weiter § 21 Abs. 2 h) aa) und bb) der Satzung entgegenzuhalten. Über diese Vorschrift sind der Mehrheitsgesellschafterin die von ihr beschlossenen Maßnahmen, wie erörtert, ausdrücklich gestattet, ohne dass sie der Einstimmigkeit bedürfen. Dafür, dass dies nur dann der Fall sein soll, wenn den bisherigen Gesellschaftern der Do GmbH ein Erwerbsrecht an den neuen Gesellschaften eingeräumt wird, bietet die Satzung keinen Anhaltspunkt. Ein solches widerspricht vielmehr den Intentionen der Satzung und ist durch diese konkludent ausgeschlossen.
Auch wäre ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts angesichts der Ziele der Ausgliederungsmaßnahmen, nämlich die Kooperation mit anderen Unternehmen im Zuge der Zusammenführung der Unternehmenstätigkeiten auf deutscher und europäischer Ebene zu ermöglichen, sachlich gerechtfertigt und läge im Interesse der Gesellschaft (BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold; siehe dazu noch unten E II).
Ob der Auffassung von Lutter für die von ihm erörterten Fälle zu folgen ist, kann deshalb dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob der diesbezügliche Vortrag der Kläger, der erstmals mehr als fünf Jahre nach Klageerhebung erfolgt ist, noch berücksichtigt werden kann oder ob dem die für die Erhebung von Anfechtungsklagen bestehende Monatsfrist des § 246 AktG analog entgegensteht (zum Nachschieben von Anfechtungsgründen siehe Zöllner in Baumbach/Hueck, a.a.O., Rn. 80, Anh. zu § 47; Lutter/Hommelhoff, Rn. 76, Anh. zu § 47; Rowedder/Koppensteiner, Rn. 112 zu § 47; BGHZ 15, 177 ff; BGHZ 32, 318 ff.).
E.
Die Beschlüsse sind auch nicht deshalb für nichtig zu erklären, weil die Mehrheitsgesellschafterin durch ihre Zustimmung gegen den Familiengesellschaftern im Hauptvertrag eingeräumte Pflichten, insbesondere das Aushöhlungs- und Schädigungsverbot, verstoßen hätte.
I.
Eine etwaige Verletzung des Hauptvertrags führt nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse.
1.
Der Hauptvertrag stellt, auch wenn sämtliche Gesellschafter Vertragspartner sind, keine statuarische, gesellschaftsrechtlich wirkende Regelung dar, er hat vielmehr nur schuldrechtlichen Charakter (vgl. dazu Ulmer, NJW 1987, 1849 ff; Noack, Gesellschaftervereinbarungen bei Kapitalgesellschaften, der beispielhaft auch die streitgegenständlichen Verträge anspricht, S. 10 und 30).
Ein Verstoß gegen eine schuldrechtliche. Nebenabrede stellt daher keine Verletzung eines Gesetzes oder einer Satzung i.S.v. § 243 Abs. 1 AktG, der für das Beschlussanfechtungsverfahren im GmbH-Recht nach allgemeiner Ansicht entsprechend heranzuziehen ist, dar. Es fehlt schon deshalb aus objektiver Sicht an den Voraussetzungen einer Beschlussanfechtung (a.A. BGH NJW 1983, 1910 und NJW 1987, 1890; wie hier die überwiegende Lehre: Ulmer, NJW 1987, 1890 ff; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Rn. 124 f. zu § 3 GmbHG; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O. Rn. 57 ff zu § 3 GmbHG; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Rn. 47, Anh. zu § 47; Henze, Höchstrichterliche Rechtsprechung im Recht der GmbH, S. 390 ff; Goette, Die GmbH nach der BGH-Rechtsprechung, § 7 Rn. 82 f; Winter, ZHR 154 (1990), 259 ff; OLG Koblenz, DB 1990, 2413 und NJW 1986, 1693; differenzierend: Noack, a.a.O., S. 156 ff mit umfassendem Überblick über den Meinungsstand; dem BGH weitgehend folgend: Scholz/K. Schmidt, 8. Aufl., Rn. 116 zu § 45 und Rn. 53 zu § 47).
Gegen die Anfechtbarkeit spricht weiter, dass schuldrechtliche Nebenabreden ein von der Satzung unabhängiges, besonderes Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern als Privatpersonen begründen, das nicht in die GmbH-Sphäre und damit in eine körperschaftliche Struktur projiziert werden kann. Nachdem die Gesellschafter bewusst die fraglichen Regelungen nicht in die Satzung aufgenommen haben, ist davon auszugehen, dass dies Verständnis auch ihrem seinerzeitigen Vertragswillen entspricht und demgemäß ihr Wille dahin ging, etwaige Streitigkeiten untereinander und auf eigene Kosten und nicht auf der GmbH-Ebene, und ggfs. auf deren Kosten, auszutragen. Etwaige Pflichtverletzungen können daher zwar u.U. zu Schadenersatzansprüchen führen, die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen jedoch nicht tangieren.
Die Gegenansicht hat zur Folge, dass bei satzungspflichtigen Beschlussgegenständen eine außerstatuarische Regelung etabliert würde, was mit den zentralen Wertungen der kooperativen Verbandsebene auch im Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre. Sie würde dazu führen, dass die Satzung durch die "Schattenordnung" einer Gesellschaftervereinbarung konterkariert werden könnte (Noack, a.a.O., S. 163 ff).
Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang deshalb auch darauf hin, dass es für eine Verbindlichkeit auf Satzungsebene an der Registerpublizität fehlt.
Gegen die Gegenansicht ist weiter einzuwenden, dass die Auslegung von Satzungen grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat (Ulmer, a.a.O.; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., Rn. 25 zu § 2; Scholz/Emmerich, 9. Aufl., Rn. 33 ff zu § 2 GmbHG; BGH WM 1989, 1809), während bei der Auslegung von Nebenvereinbarungen den individualrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB der Vorrang einzuräumen ist. Dies steht auch der Heranziehung von Nebenabreden bei der Auslegung der Satzung entgegen. Die Verletzung von Nebenabreden kann daher auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht auf die Satzungsebene gehoben und hieraus die Anfechtbarkeit abgeleitet werden (so auch BGH NJW 1987, 1890 und NJW 1983, 1910).
2.
Soweit der Bundesgerichtshof - im wesentlichen - aus pragmatischen Gründen früher anders entschieden und eine "Durchgriffshaftung" bejaht hat (NJW 1987,1890; NJW 1983,1910), kann dem daher nicht gefolgt werden.
Ungeachtet dessen sind die vom BGH geprüften Fallgestaltungen dem Streitfall nicht vergleichbar.
Gegenstand der ersten Entscheidung war eine Absprache, in der die Gesellschafter vereinbart hatten, die Gesellschaft werde sich nicht an Konkurrenzunternehmen beteiligen, was später dann doch mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters beschlossen wurde. Im zweiten Fall ging es um die Absprache, eine Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers sei stets nur mit dessen Zustimmung möglich.
In beiden Fällen handelte es sich mithin um Abreden mit unmittelbarem Bezug auf das Stimmverhalten in ganz konkreten, genau umschriebenen Fragestellungen, bei denen sich - satzungsnah - der Verstoß gegen die Nebenvereinbarung unmittelbar in dem Stimmverhalten offenbart hat. Die Entscheidungen können nicht dafür in Anspruch genommen werden, dass die Satzung durch eine schuldrechtliche Vereinbarung allgemein und umfassend überlagert werde.
3. Wäre dies anders zu sehen, so würde der Hauptvertrag zu einem Hebelwerk der Kläger führen, mit dem sie jede unternehmerische Entscheidung, für die die Gesellschafterversammlung zuständig ist, über Verstöße gegen Gesetz und Satzung hinaus mit dem "Schwert" der Anfechtbarkeit zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt ihrer persönlichen; im Hauptvertrag angesprochenen Interessen stellen könnten. Dies war gerade nicht gewollt, nachdem die unternehmerische Führung gezielt dem D Konzern übertragen werden sollte und ist mit "nur" schuldrechtlich eingeräumten Rechten nicht vereinbar. Der Gedanke der Durchgriffshaftung, auf den teilweise bei grob missbräuchlichen Verletzungshandlungen die Anfechtbarkeit ausnahmsweise gestützt wird (Ulmer, a.a.O.), überzeugt allenfalls bei eindeutigen und unzweifelhaften Verstößen wie etwa solchen gegen Stimmbindungen, nicht jedoch da, wo sich die Minderheitsgesellschafter nur auf eine wenig konturierte generalklauselartige Schutzbestimmung stützen können, die von vornherein allenfalls dann greift, wenn die Mehrheit das ihr grundsätzlich zustehende weite Ermessen überschreitet.
Aus dem aus § 21 Abs. 2 c der Satzung hervorgehenden Schutz vertraglicher Rechte kann ein anderes Ergebnis nicht abgeleitet werden. Diese Norm betrifft nicht, wie im Streitfall, Verletzungen des Hauptvertrags, sie bezieht sich vielmehr auf Satzungsänderungen, die hier nicht in Rede stehen. Einschlägig wäre diese Vorschrift etwa, wenn durch eine Änderung der Satzung das den Klägern im Hauptvertrag eingeräumte Andienungsrecht oder das Recht auf Gewährung einer Mindestdividende tangiert werden würde.
Eventuelle Rechte der Kläger aus dem Hauptvertrag können diese daher nur als Vertragspflichtverletzung verfolgen, nicht jedoch im Wege der Beschlussanfechtung.
II.
Ungeachtet dessen liegt ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Hauptvertrag nicht vor.
1.
Die Vorbemerkung des Hauptvertrags beinhaltet keine konkreten Verhaltenspflichten, sondern nur wenig fassbare und inhaltlich ambivalente Programmsätze.
Einerseits wird die Vorrangstellung der Mehrheitsgesellschafterin und ihr Recht zur industriellen Führung herausgestellt, andererseits die Respektierung der Interessen der Familiengesellschafter betont. Ersichtlich wurde bei der Abfassung des Hauptvertrags, um den wie auch um die Satzung monatelang unter juristischer Beratung auf beiden Seiten um jede Klausel und jede Formulierung gerungen wurde, bewusst davon Abstand genommen, Formulierungen zu wählen, die im Sinne einer unmittelbaren rechtlichen Verpflichtung der D verstanden werden könnten. Es wurden vielmehr über Soll-Vorschriften lediglich Planungshorizonte festgehalten, Verpflichtungen, Ge- u. Verbote hingegen nicht ausgesprochen. Selbst die Erklärung der D die Beklagte überhaupt erhalten zu wollen, ist nur in die Soll-Vorschrift. ..."dass die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen .... nicht dazu führen sollen, dass die Do GmbH aufhört, als selbständige Rechtsperson zu existieren ..." gefasst. Die von den Familiengesellschaftern, insbesondere dem Testamentsvollstrecker gewünschte Formulierung "darf nicht dazu führen", wurde von der Gegenseite nicht akzeptiert und nicht in die endgültige Fassung aufgenommen (Beklagtenschriftsatz vom 19.12.1997, S. 115 ff. = Bl. 1798 d.A. mit Anl. BK 19). Auch die im Konsortialvertrag neben der Erhaltung der rechtlichen Selbständigkeit auch auf die der wirtschaftlichen Selbständigkeit gerichtete Zielsetzung fehlt; sie wurde nicht übernommen.
Auch wenn die Beklagte, "insbesondere auch als Flugzeughersteller, gestärkt und in eine gesicherte Zukunft geführt werden soll und angestrebt wird, die gewachsenen Strukturen und die spezifischen Arbeitsgebiete zu respektieren", kann bei dieser Sachlage in der Herausstellung dieser Planungsziele keine Garantieübernahme im Sinne eines rechtlichen Einstehenwollens gesehen werden.
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der wesentliche Grundtenor der Vorbemerkung, der in V.2 noch vertieft wird, dahin geht, die Beklagte umzustrukturieren, wobei der Mehrheitsgesellschafterin ausdrücklich gestattet wird, die Beklagte - und zwar insgesamt und nicht nur einzelne Teilbereiche - in den "größeren Zusammenhang der Neuordnung der deutschen und europäischen Luft- und Raumfahrtindustrie einzubinden" und dabei die Geschäftspolitik auch am Interesse des geplanten Konzerns, also nicht nur an dem der Beklagten selbst, auszurichten. Wesentliches Anliegen des Hauptvertrags war es damit, die Basis für umfassende Strukturänderungen zu schaffen, hierfür wurde "grünes Licht" gegeben.
Dies steht zugleich in engem Zusammenhang und liegt auf einer Linie mit den oben erörterten Satzungsregelungen des § 21 Abs. 2h, die ebenfalls dahin gehen, dass die Mehrheitsgesellschafterin im Fall von Übertragungen/Veräußerungen im Rahmen der Alternativen aa) und bb) nicht an die Zustimmung der Familiengesellschafter gebunden ist, selbst wenn sich die Maßnahmen auf ganze Tätigkeitsbereiche beziehen.
Aus den Programmsätzen der Vorbemerkung kann daher in rechtlicher Hinsicht allenfalls ein Missbrauchsschutz hinsichtlich der Ausübung der der Mehrheitsgesellschafterin eingeräumten industriellen Führung abgeleitet werden. Ein solcher Missbrauch wäre allenfalls in Erwägung zu ziehen, wenn die Beklagte ohne objektivierbaren unternehmerischen Sinn demontiert würde oder etwa planmäßig Vermögenswerte ohne Gegenleistung wegverlagert würden.
2.
Ein solcher Missbrauch steht nicht in Rede.
Die beschlossenen Ausgliederungen bewegen sich im Rahmen der Vorgaben des Hauptvertrags und konnten die Kläger daher nicht überraschen. Sie waren durch diesen bereits intendiert. Auch ist die von der Beklagten vorgebrachte Geschäftsüberzeugung, gerade im Satellitengeschäft und im Verteidigungsbereich sei eine Einbindung deutscher und europäischer Partner, die über projektbezogene Zusammenarbeit hinausgeht und die Eingehung gesellschaftsrechtlicher Zusammenschlüsse erfordert, zumindest nachvollziehbar. Dies gilt auch, soweit sie meint, eine "stand-alone-Politik" sei ohne Zukunft und liege daher nicht im Interesse der Beklagten, und in besonderem Maße vor dem Hintergrund der zunehmend global ausgerichteten Weltwirtschaft und der Marktsituation auf den in Rede stehenden Tätigkeitsbereichen.
Der Testamentsvollstrecker E und sein Berater Dr. Z haben anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 26.07.1995 auch keine grundsätzliche Kritik an den geplanten Ausgliederungen geübt. Der Testamentsvollstrecker hat etwa geäußert, "grundsätzlich könne es nur im europäischen Verbund vorwärts gehen" (Anl. B 11, S. 6), Dr. Z hat erklärt, "die geplanten Maßnahmen als solche würden im Grundsatz akzeptiert" (Anl. B 11, S. 9). Auch S hat sich entsprechend erklärt (Anl. B 11, S. 5).
Dass mit der Bildung von neuen Gesellschaften, was die Familiengesellschafter bereits seinerzeit gerügt haben, Mediatisierungseffekte eintreten, war abzusehen und wurde durch die Zustimmung zum Regelungswerk des Jahres 1988 in Kauf genommen. Dem Eintritt dieser Folgen wäre bei der Schaffung des seinerzeitigen Regelungswerks entgegenzutreten gewesen.
3.
Soweit die Kläger als Verstoß gegen das "Aushöhlungsverbot" die seit 1988 in anderen Unternehmensbereichen vorgenommene Umstrukturierungen bzw. Veräußerungen in die Betrachtung einbezogen wissen wollen - insbesondere die Einbringung der Gesellschaftsanteile der Beklagten an der Do Luftfahrt in die F Luftfahrt-Beteiligungs GmbH aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 05.06.1996 und die Einbringung des Bereichs "Raumfahrt-Infrastruktur" in den A-Verbund und in die EA aufgrund der Beschlüsse vom 06.07.1999 - kann dem nicht gefolgt werden.
Der Senat hat nur die streitgegenständlichen Beschlüsse zu überprüfen, mit denen die erste Stufe der geplanten Einbringung in "deutsche und europäische Zusammenhänge" in die Wege geleitet wurde. Diese sind, wie dargelegt, nicht zu beanstanden und schon im Hauptvertrag angelegt. Selbst wenn - trotz des der Mehrheitsgesellschafterin im Hauptvertrag vermittelten weiten Ermessensspielraums - Umstrukturierungsmaßnahmen in anderen Bereichen zu beanstanden wären, wäre dies für den Streitfall ohne Bedeutung.
F.
Die Beschlüsse sind auch nicht deshalb anfechtbar, weil in den Einbringungsverträgen, auf die in den Beschlüssen Bezug genommen wird, den den Klägern in XI. des Hauptvertrags i.V.m. Anl. D 1 hinsichtlich des Grundbesitzes der Beklagten eingeräumten Vorkaufsrechten nicht Rechnung getragen worden wäre (Anl. B 1 mit Anl. D 1).
I.
In XI. des Hauptvertrags hat sich die D und auch die Mehrheitsgesellschafterin A verpflichtet,
"... die Do GmbH zu veranlassen, den Familiengesellschaftern Vorkaufsrechte auf dem gesamten derzeitigen Grundbesitz der Do GmbH und ihren Tochtergesellschaften gemäß Anl. D 1 zu diesem Hauptvertrag einzuräumen".
Nach 6.1 der Anlage D 1, die von den vorgesehenen Vertragspartnern, der Beklagten nebst Tochtergesellschaften auf der einen Seite und den Familiengesellschaftern auf der anderen Seite, nicht unterzeichnet wurde, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts u.a. bei Tauschgeschäften ausgeschlossen, desweiteren gem. 6.2 bei Kaufverträgen, die die Vorkaufsverpflichteten untereinander oder mit Konzernunternehmen abschließen, sofern das erwerbende Unternehmen mit den Vorkaufsberechtigten seinerseits ein entsprechendes Vorkaufsrecht vereinbart.
In § 4 der Einbringungsverträge, mit denen u.a. auch Grundstücke der Beklagten in die DS bzw. die LF eingebracht wurden (Ordner, Anl. B 5 - Einbringungsverträge, jeweils mit Anl. 2), haben sich diese jeweils für den Verkaufsfall der Grundstücke verpflichtet, diese der Beklagten mit einer Erklärungsfrist von 30 Tagen zum Rückerwerb anzubieten.
Die Kläger sehen hierin eine zur Unwirksamkeit der Ausgliederungsbeschlüsse führende Gefährdung ihrer Vorkaufsrechte insbesondere deshalb, weil die geplante Beteiligung Dritter an den beiden Beteiligungsgesellschaften dazu führen könne, dass die in § 4 vereinbarte Rückübertragung der Immobilien ggf. nicht mehr erfüllbar sei. § 4 sei daher unzureichend, ganz abgesehen davon, dass diese Vorschrift nicht ihnen, sondern der Beklagten einen Anspruch auf Rückkauf einräume. Die beiden neuen Gesellschaften hätten in die Vorkaufsverpflichtung zugunsten der Familiengesellschafter förmlich eingebunden und diese somit perpetuiert werden müssen (vgl. im einzelnen insbesondere Klägerschriftsatz v. 16.02.1998, S. 59 ff = Bl. 1954 ff und Schriftsatz v. 30.04.1998, S. 30-41 = Bl. 2261 ff).
II.
Diese Einwendungen sind für das Streitverfahren schon deshalb nicht relevant, weil auch sie nur aus einer schuldrechtlichen Gesellschaftervereinbarung ohne Satzungscharakter abgeleitet werden. Deren Verletzung kann, wie dargelegt, allenfalls zu vertraglichen Ansprüchen führen, nicht aber zur Anfechtbarkeit (vgl. dazu oben E. I.). Der Anspruch, den die Kläger geltend machen, beruht dabei nicht unmittelbar auf dem Hauptvertrag, sondern lediglich darauf, dass die sich aus ihm ergebenden schuldrechtlichen Verpflichtungen nicht in den Einbringungsverträgen umgesetzt worden sind. Bei einer solch mehrschichtigen Konstellationerscheint ein Durchgriff von Vertragsverstößen gegen Gesellschaftervereinbarungen auf die Beschlussebene als besonders problematisch.
Die Kläger können sich auch hier nicht auf § 21 Abs. II. c) berufen. Diese Regelung schützt die Familiengesellschafter lediglich vor Satzungsänderungen, die hier nicht in Rede stehen.
III.
Ungeachtet dessen werden - selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, dass ihnen trotz Nichtunterzeichnung der Vorkaufsvereinbarung die in ihr niedergelegten Rechte zustehen, weil die D und die A verpflichtet sind, kraft ihrer Beherrschung der Beklagten den Vertragsschluss herbeizuführen - geschützte Rechte der Kläger nicht verletzt.
1.
Es handelt sich bei der Übertragung der Grundstücke im Rahmen der Einbringungsverträge nicht um Kaufverträge im Sinne von § 504 ff BGB und im Sinne der Vorkaufsvereinbarung, sondern um eine Übertragung im Wege der Einbringung als Sacheinlage, für die die Beklagte als Gegenleistung im Tauschwege Gesellschaftsanteile an den beiden neuen Gesellschaften erhält. Ein solches Tauschgeschäft löst nach 6.1 letzte Alternative der Vorkaufsvereinbarung das Vorkaufsrecht nicht aus (vgl. dazu Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., Rn. 10 zu § 504; MüKo/Westermann, BGB, 3. Aufl., Rn. 18 zu § 504). Anders als bei Veräußerungen an Konzernunternehmen gem. 6.2 ist für den Ausschluss des Vorkaufsrechts bei Übertragungen per Tausch nicht erforderlich, dass das erwerbende Unternehmen seinerseits den Familiengesellschaftern ein Vorkaufsrecht einräumt.
Anhaltspunkte dafür, dass die in die Einbringungsverträge eingegangene Rechtskonstruktion in sittenwidriger Weise gezielt statt eines Grundstückkaufvertrags gewählt worden sein könnte, um die Vorkaufsrechte auszuhöhlen und zu umgehen, bestehen nicht (vgl. dazu BGH NJW 1964, 540; BGH WM 1970, 321 f; BGHZ 115, 335 ff; BGH NJW 1987, 390; zur neueren Entwicklung der Rechtsprechung zu Umgehungsfällen Grunewald, Festschrift Gernhuber, S. 137 ff). Die rechtliche Ausgestaltung der Verträge durch Einbringung des Vermögens als Sacheinlage war von der Zielrichtung und dem wirtschaftlichen Hintergrund der Ausgliederungen her naheliegend, sachbezogen und im Übrigen durch die im Hauptvertrag avisierten Umstrukturierungen durch Einbringung in "deutsche und europäische Zusammenhänge" vorprogrammiert.
Ein Verständnis von 6.1 dahin, dass unter Tausch lediglich ein Tausch "Grundstück gegen Grundstück" fallen sollte, alle anderen Übertragungen jedoch dem Vorkaufsrecht unterfallen sollten, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen und mit dem Rechtsbegriff Tausch nicht in Einklang zu bringen. Ein solches Verständnis würde auch keinen Sinn machen. Im Interesse der Familiengesellschafter hätte es eher gelegen, dass für den Tausch "Grundstück gegen Grundstück" das Vorkaufsrecht dahin erweitert wird, dass es sich auch an dem ertauschten Grundstück fortsetzt. Gerade dies wurde jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Auch dies steht dem von den Klägern angestrebten Verständnis, dass letztlich bei Grundstücksübertragungen aller Art das Vorkaufsrecht greife, entgegen.
Auch ein kaufähnliches Geschäft kann in der Einbringung als Sacheinlage nicht gesehen werden, zumal die Gegenleistung für die übertragenen Grundstücke nicht wertmäßig fixiert ist und die vereinbarte Gegenleistung, also die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, von den vorkaufsberechtigten Klägern in dieser Form nicht erbracht werden kann.
2.
Darauf, ob es sich bei den erfassten Grundstücken um betriebsnotwendigen oder nicht betriebsnotwendigen Grundbesitz handelt, wie die Kläger insbesondere im Blick auf die dem Lenkflugkörperbereich zugewiesenen Grundstücke ö meinen, kommt es für die Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht an. Im Übrigen wurden in die LF von der Beklagten keine nicht betriebsnotwendigen Grundstücke eingebracht (vgl. dazu noch unten G.).
III.
Wäre schließlich aus XI. des Hauptvertrags und der Vorkaufsvereinbarung der von den Klägern in Anspruch genommene Anspruch auf Perpetuierung der Vorkaufsrechte gegenüber den neuen Gesellschaften ableitbar, so stünde es den Klägern frei, den entsprechenden Anspruch selbständig zu verfolgen und auf eine entsprechende Korrektur der Einbringungsverträge hinzuwirken, nachdem die Beklagte bzw. ihre Mehrheitsgesellschafterin hierzu ohne weiteres die Möglichkeit hat. Auch dies zeigt im Übrigen, dass Ausstrahlungen des Hauptvertrags auf die Beschlussebene nicht sachgerecht wären.
Offenbleiben kann bei dieser Sachlage, ob die Rückübertragungsrechte gem. § 4 des Einbringungsvertrags die Kläger, auch wenn sie nicht ihnen selbst zustehen, in ausreichendem Maße schützen, weil bei ihrer Ausübung die Beklagte bzw. die Mehrheitsgesellschafterin die vertraglichen Bindungen gegenüber den Familiengesellschaftern zu wahren hat.
G.
Auch die Vorwürfe der Kläger, die von der Beklagten in die neuen Gesellschaften eingebrachten Betriebsteile seien gegenüber denjenigen der A unterbewertet, verfangen nicht.
I.
1.
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verpflichtet die Gesellschafter, sich bei Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Befugnisse, insbesondere im Rahmen der Wahrnehmung des Stimmrechts, an den Interessen der Gesellschaft und dem Gesellschaftszweck zu orientieren und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu unterlassen. Auf die mitgliedschaftlichen Interessen anderer Gesellschafter ist dabei in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere der Mehrheitsgesellschafter ist deshalb gehalten, die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und eine Schädigung der in der Gesellschaft verkörperten wirtschaftlichen Interessen zu verhindern. Ein Verstoß führt ggf. zur Anfechtbarkeit des hierauf basierenden Gesellschaftsbeschlusses (Scholz/Winter, a.a.O., Rn. 14 ff, 50 ff zu § 14 GmbHG; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Rn. 55 zu § 14; Henze, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der GmbH, S. 280 ff; Vorwerk/Wimmers, GmbH-Rundschau 1998, 717 ff; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 20 IV; BGHZ 129, 136; BGHZ 103, 184). Er darf nicht die Verschleuderung von Gesellschaftsvermögen bewirken bzw. Gesellschaftsvermögen zu einem nicht angemessenen Preis veräußern, schon gar nicht, wenn damit persönliche Vorteile für ihn verbunden sind.
2.
Bei den hier im Streit stehenden Unternehmensbewertungen war die Mehrheitsgesellschafterin A, der zudem kraft Satzung die industrielle Führung zusteht, daher gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Unternehmensbewertungen zutreffen, also der Beklagten ein angemessener Gegenwert, der in den Anteilen an den neuen Gesellschaften zu sehen ist, garantiert wird. Sie durfte sich nicht davon leiten lassen, dass sie selbst eigene Unternehmensbereiche in die neuen Gesellschaften einbringt und ihr deshalb eine Unterbewertung der Bereiche der Beklagten zugute kommt Insbesondere hatte die Mehrheitsgesellschafterin die Interessen der Familiengesellschafter mit im Auge zu behalten, bei denen eine Unterbewertung und eine dadurch bedingte Unterrepräsentation der Beklagten in der DS und der LF einem unmittelbaren Vermögensnachteil geführt hätte.
3.
Im Rahmen der von der Mehrheitsgesellschafterin somit zu fordernden Sorgfalt ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen naturgemäß von einer Vielzahl von Einzelbewertungen und, angesichts der unstreitig für die Bewertung einschlägigen Ertragswertmethode, Parametern und Prognosen über die künftige Entwicklung abhängig ist, die stets mit Unsicherheiten befrachtet sind und bei denen jeder Gutachter in einer gewissen Bandbreite zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Für die gerichtliche Oberprüfung bedeutet dies, dass für die Bewertungsentscheidung ein Spielraum an zuerkennen ist.
Angesichts dessen, dass die A keine eigene Bewertung durchgeführt hat, sondern selbständige Wirtschaftsprüfer eingeschaltet hat, die in einem einheitlichen, gemeinsamen Verfahren sowohl die von der A als auch die von der Beklagten einzubringenden Unternehmensbereiche bewertet haben, kommt eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch Zustimmung zu den streitigen Beschlüssen nur in Betracht, wenn etwaige Fehlbewertungen die A hätten veranlassen müssen, die Zustimmung zu verweigern.
Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn
- die Gutachterauswahl oder der Gutachterauftrag wegen seines Inhalts zu beanstanden wäre;
- den Gutachtern falsche, unvollständige oder einseitig gefärbte Informationen erteilt worden wären;
- die Gutachten solche Fehler oder Beanstandungen aufweisen, die die A in einer von ihr zu fordernden Überprüfung hätten erkennen müssen; hierzu gehören insbesondere offen zutage tretenden Widersprüche, nicht plausible Ausführungen, Methodenfehler bzw. nicht erklärte Methodenwechsel und die Zugrundelegung erkennbar falscher tatsächlicher Bewertungsgrundlagen, also eines falschen Sachverhalts.
Es steht im Rahmen der prozessualen Aufklärung der von den Klägern gerügten Mängel der Bewertungsgutachten daher keine Neubewertung an, sondern lediglich eine Überprüfung der erfolgten Bewertungen. Zur Anfechtbarkeit können im Blick auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dabei nur solche Fehler führen, die auch eine gewisse Relevanz für die Gesamtbewertung haben (Beweisbeschluss des Senats vom 03.07.98, Bl. 2414 ff).
Derartige Fehler weisen die der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung zugrunde gelegten Gemeinschaftsgutachten der K und der C nicht auf.
II.
Die grundsätzlichen Bedenken der Kläger gegen die Auswahl der Gemeinschaftsgutachter und dagegen, dass die Gutachten wesentlich auf von der A stammenden Planungsunterlagen basieren, vermag der Senat nicht zu teilen.
1.
Es handelt sich bei den mit der Bewertung beauftragten Unternehmen um unabhängige Wirtschaftsprüfergesellschaften. Sie erschienen für die ihnen übertragene Aufgabe deshalb prädestiniert, weil sie bereits vorher als Wirtschaftsprüfer für die beiden Unternehmen tätig waren, die K als Abschlussprüfer der A, die C als solcher der Beklagten. Hierdurch wurde zum einen ermöglicht, ihre Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Vergangenheit hinsichtlich der jeweils zu bewertenden Unternehmensbereiche im Interesse einer möglichst optimalen Bewertung einzubringen, die anderen Bewertern nicht zur Verfügung gestanden hätten. Zum anderen wurde durch die Beauftragung beider Wirtschaftsprüfer mit einem Gemeinschaftsgutachten erreicht, dass bei der Bewertung aller einzubringenden Bereiche die gleichen Bewertungsmethoden und Bewertungsgrundsätze zur Anwendung kommen.
Dass angesichts der beherrschenden Stellung der A die Gutachter aufgrund ihrer früheren Tätigkeit von dieser abhängig gewesen wären und deshalb besonders deren Interesse im Auge gehabt hätten, kann bei unabhängigen Wirtschaftsprüfern, die der Neutralitätspflicht unterliegen, nicht unterstellt werden. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen beruht die Stellung der A auf der Entwicklung der Gesellschaft, wie sie sich mit Zustimmung der Familiengesellschafter ergeben hat.
Wollte man allein im Hinblick auf die Stellung der A auf eine Abhängigkeit der Gutachter schließen, so wäre dies bei anderen Wirtschaftsprüfergesellschaften, die bisher nicht für den D-Konzern tätig waren, nicht anders.
2.
Die Gemeinschaftsgutachten orientieren sich, was die Kläger nicht kritisieren, an der Ertragswertmethode. Dass sich im Rahmen der dabei vorzunehmenden Zukunftsprognosen die Bewertungsgutachter an den Planungsvorgaben der A ausgerichtet haben, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden.
Wie der Sachverständige Dr. W zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, sind im Rahmen einer Unternehmensbewertung Planungen des Unternehmers zwar nicht kritiklos zu übernehmen, sondern zu hinterfragen und auf Plausibilität zu prüfen. Sie haben jedoch Ausgangspunkt für den Bewertungsgutachter zu sein. Es steht diesem nicht zu, eine eigene Planung zu entwerfen und diese an die Stelle der des Unternehmens zu setzen. Abgesehen davon, dass er hierzu regelmäßig schon mangels der erforderlichen individuellen Marktkenntnisse nicht in der Lage wäre, fällt die Zukunftsplanung in das originäre Geschäftsfeld des Unternehmers. Der Gutachter hat nicht die Befugnis, die Geschäftspolitik, quasi als "Superunternehmer", an sich zu ziehen und zu bestimmen (Gutachten Dr. W, S. 34 ff; Protokoll der Verhandlung vom 14.12.2000, S. 3 = Bl. 3052).
Insbesondere besteht keine Alternative zur Bewertung auf der Grundlage der Unternehmensplanung, wenn diese auf unabhängigen Mehrjahresplanungen beruht, die auf der Grundlage eines konzerneinheitlichen, formalen Planungsverfahrens entstanden sind, wie es bei großen Konzernen üblich ist, also nicht speziell zum Zwecke der im Raum stehenden Bewertung gefertigt wurde.
Der Sachverständige Dr. W hat festgestellt, dass dies bei den streitigen Planungsunterlagen der Fall ist. Sie wurden in detaillierter Weise in ein Planungshandbuch aufgenommen, das den Sachverständigen von der Planungsmethodik her überzeugt.
Weiter hat er festgestellt, dass die Planungen Bestandteil des laufenden Rechnungswerks der beiden Gesellschaften im Rahmen von Mittelfristplanungen waren und nicht erst zum Zwecke der Unternehmensbewertung angefertigt wurden.
Dass die für die Beklagte erstellten Planungsrechnungen von der A stammen, ist vor dem Hintergrund der Einbindung der Beklagten in die industrielle Führung der A und im Blick auf den Beherrschungsvertrag zwingend vorgegeben und daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.
Der Sachverständige Dr. W hat weiter dargelegt, dass die Bewertungsgutachter ihrer Pflicht, die Planungsrechnungen kritisch auf Plausibilität und Eignung für Zwecke der Unternehmensbewertung zu überprüfen, nachgekommen sind, und er hat auch eine Reihe von Punkten aufgezeigt, in denen sie die Vorgaben der A nur bedingt übernommen und Korrekturen bzw. Anpassungen vorgenommen haben (SV-Gutachten, S. 35 ff).
Der von den Klägern nach der Anhörung des Sachverständigen beantragte Sachverständigenbeweis dafür, "dass ein Bewertungsgutachter verpflichtet ist, die ihm nur von einer der bewertungsinteressierten Parteien überlassenen Planungszahlen auf ihre Grundlagen und Richtigkeit zu überprüfen" (Beweisantrag, Protokoll vom 14.12.2000, Bl. 3053) wurde eingeholt. Es steht fest, dass die Bewertungsgutachter ihren Prüfungspflichten nachgekommen sind, soweit ihnen solche obliegen.
Sollte der Antrag der Kläger auf die Einholung eines Obergutachtens über die Behauptung, es bestünden weitergehende Pflichten als sie der Sachverständige Dr. W bejaht hat, gerichtet sein, so fehlt es an dem erforderlichen Vortrag der Kläger zur mangelnden Sachkunde von Dr. W bzw. zur überlegenen Sachkunde eines anderen Sachverständigen.
Nachdem zumindest ein Sachverständiger das Vorgehen der Bewertungsgutachter als in Methodik und allen maßgeblichen Prüfungsansätzen für in jeder Hinsicht korrekt erachtet hat, verstößt es im Übrigen zumindest nicht gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, dass sich die Mehrheitsgesellschafterin grundsätzlich auf die Gutachten verlassen hat.
III.
Auch der Kritik der Kläger zu Einzelfragen der Bewertungsgutachten kann nicht gefolgt werden:
1 a)
Dem Ansatz der Bewertungsgutachter, die grundsätzlich im Ertragswertverfahren gebotene Vergangenheitsanalyse nicht auf die Ergebnisse der letzten - etwa fünf - Jahre zu erstrecken, sondern lediglich das Jahr 1994, also das letzte Jahr vor der Ausgliederung, heranzuziehen, ist der Sachverständige Dr. W wegen der besonderen Umstände der gegebenen Konstellation mit überzeugender Begründung gefolgt.
Er hat zum einen dargelegt, dass die zu bewertenden Unternehmensteile bis zu ihrer Ausgliederung unselbständige Abteilungen der A bzw. der Do GmbH gewesen seien, so dass das Rechnungswesen beider Unternehmungen nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, die jeweiligen Unternehmensteile so zu trennen, als handele es sich um selbständige Unternehmen. Eine Aufarbeitung der Vergangenheitszahlen hätte deshalb einen kaum vertretbaren Aufwand gefordert. Auch wäre sachbedingt die Qualität der Ergebnisse zweifelhaft geblieben. Darüber hinaus seien Vergangenheitszahlen, die grundsätzlich vor allem bei Unternehmen mit großem Abnehmerkreis von Bedeutung seien, bei beiden Unternehmungen nur von eingeschränkter Aussagekraft, da sie sich jeweils nur mit wenigen Projekten, die mit wenigen Kunden abgewickelt werden, befassten (im Satellitenbereich 7 Projekte bei der Beklagten und 5 Projekte bei der A, im Lenkflugkörperbereich 3 Projekte bei der Beklagten und 7 Projekte bei der A; vgl. Bewertungsgutachten, Anl. K 4, S. 4, 5 bzw. K 15, S. 3 ff). Angesichts dessen und aufgrund der Besonderheiten des Marktes sei die künftige Entwicklung weniger von Erfolgen in der Vergangenheit abhängig. Entscheidend sei mehr die Akquirierung neuer Aufträge. Diese hänge in erster Linie von politischen und militärischen Vorgaben sowie der aktuellen Haushaltssituation der öffentlichen Hände, die in erster Linie als Auftraggeber in Betracht kämen, ab.
Dies überzeugt, zumal hinsichtlich der Zukunft genaue und aussagekräftige Planungen vorlagen.
Nachdem zur Frage der Bedeutung einer Vergangenheitsanalyse Beweis durch den Sachverständigen Dr. W erhoben worden ist, fehlt auch hier für die von den Klägern beantragte weitere Beweisaufnahme die Grundlage, sie haben auch insoweit die Voraussetzungen für die Beauftragung eines Obergutachtens nicht dargetan.
Die folgenden Ausführungen zu Bewertungsproblemen (bis S.101) sind nur von fallspezifischen Interesse.
Im Ergebnis verfangen somit sämtliche Angriffe der Kläger, die in den Stellungnahmen der Privatgutachter P zusammengefasst sind, nicht.
Die streitigen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten vom 26.07.1995 sind daher insgesamt wirksam. Deshalb ist in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Nachdem die Gesellschafterbeschlüsse nicht zu beanstanden sind, kann die Frage unerörtert bleiben, ob die Ausgliederungsmaßnahmen überhaupt einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedurft haben oder ob die Mehrheitsgesellschafterin bereits im Rahmen der ihr übertragenen industriellen Führung auf der Grundlage des Beherrschungsvertrags zur Vornahme der streitigen Umstrukturierungen befugt gewesen wäre. Hierauf beruft sich die Beklagte in die sein Verfahren ausdrücklich nicht. Es kann daher insbesondere offenbleiben, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Regelungswerks das Weisungsrecht des Beherrschungsvertrags auch da greift, wo nach der Satzung Kompetenzen der Gesellschafterversammlung berührt werden oder gar den Familiengesellschaftern über das Erfordernis der Einstimmigkeit ein Vetorecht eingeräumt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.